Bei der zuständige Stelle haben einzugehen:
- 1.
-
die nach den §§ 2 und 4 abzugebenden Halbjahres- und Jahresmeldungen spätestens am 30. Tag nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums, - 2.
-
die nach den §§ 2 bis 4 und § 5 Absatz 1 und 2 abzugebenden monatlichen Meldungen spätestens am 20. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats.