(1) Die Meldungen sind unter Beachtung von § 9 und der Anlage des Bundesdatenschutzgesetzes nach vorgeschriebenem Datensatzaufbau durch Datenfernübertragung an die zuständige Stelle zu übermitteln. Die zuständige Stelle legt den Aufbau des Datensatzes und den Übertragungsweg fest und veröffentlicht diese Angaben im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall hat das Unternehmen eine Meldung auf Formblättern abzugeben, die von der zuständigen Stelle bereitgestellt werden.