Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 oder 2 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erstellens der Aufzeichnung aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
MarktOWMeldV § 9 Aufzeichnungspflichten
Verordnung über Meldepflichten über Marktordnungswaren
Referenzen
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