(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin kann nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres im
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Schwerpunkt Metalltechnik/Kunststofftechnik in einem der Ausbildungsberufe Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/ Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik, Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin, Fertigungsmechaniker/Fertigungsmechanikerin, Industriemechaniker/Industriemechanikerin, Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin, Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin; - 2.
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Schwerpunkt Textiltechnik in dem Ausbildungsberuf Produktionsmechaniker-Textil/Produktionsmechanikerin-Textil; - 3.
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Schwerpunkt Textilveredelung in dem Ausbildungsberuf Produktveredler-Textil/Produktveredlerin-Textil; - 4.
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Schwerpunkt Lebensmitteltechnik in einem der Ausbildungsberufe Fachkraft für Lebensmitteltechnik, Fachkraft für Fruchtsafttechnik, Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin; - 5.
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Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung in einem der Ausbildungsberufe Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung Buchfertigung (Serie) und Druckweiterverarbeitung (Serie), Verpackungsmittelmechaniker/Verpackungsmittelmechanikerin
(2) Berufsausbildungsverhältnisse im Schwerpunkt Lebensmitteltechnik, die bis zum 8. April 2006 begründet worden sind, können im Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifachfrau nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.
(3) Die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/Maschinen- und Anlagenführerin erzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin, zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin, zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin oder zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin als Teil 1 der Abschlussprüfung entsprechend der Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2481) oder der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599) in das Gesamtergebnis einbezogen.