Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
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Getreide: Weichweizen einschließlich Spelz und Dinkel, Hartweizen, Roggen einschließlich Wintermenggetreide, Braugerste, andere Gerste, Hafer einschließlich Sommermenggetreide, Mais, Triticale, Sorghum und andere Hirsearten sowie Reis, - 2.
-
Getreideerzeugnisse: Mühlenerzeugnisse, Malz, Quellmehl, Backmittel und Nährmittel aus Getreide, Nachprodukte der Getreidebe- und -verarbeitung, Teigwaren und Kaffee-Ersatzstoffe, - 3.
-
Stärke: aus Getreide, Kartoffeln und anderen Stärketrägern hergestellte Stärke, - 4.
-
Futtermittel: Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel), mit oder ohne Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung verfüttert zu werden, - 5.
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Zucker: die aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr hergestellten Zucker und Sirupe sowie Invertzucker, - 5a.
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Hülsenfrüchte: Erbsen, Süßlupinen, Ackerbohnen und sonstige Hülsenfrüchte, - 6.
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Ölsaaten, -früchte und Saatkeime: Sojabohnen, Rapssaat, Sonnenblumensaat, Leinsaat, Palmkerne, Kopra, Maiskeime sowie andere Ölsaaten, -früchte und Saatkeime, - 7.
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Pflanzenrohöle und -fette: Erzeugnisse, die aus pflanzlichen Ölen und Fetten bestehen und aus Ölsaaten, -früchten und Saatkeimen gewonnen werden, - 8.
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Ölkuchen, Ölschrote und Expeller: Nebenerzeugnisse, die bei der Öl- und Fettgewinnung durch Pressen oder Extraktion aus Ölsaaten, -früchten und Saatkeimen gewonnen werden, - 9.
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Talg und Schmalz: Erzeugnisse, die aus Fett warmblütiger Landtiere bestehen oder aus diesem gewonnen werden, - 10.
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Fischöle: Erzeugnisse, die aus Fett von Meerestieren bestehen oder aus diesem gewonnen werden, - 11.
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Mischfetterzeugnisse: Erzeugnisse, die aus pflanzlichen oder tierischen Fetten zusammengesetzt sind und einen Milchfettgehalt von 10 vom Hundert bis 80 vom Hundert des Gesamtfettgehalts aufweisen, - 12.
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Molkereien: Unternehmen, die im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 3 000 Liter Milch zur Herstellung von Erzeugnissen im Sinne der Nummern 15 und 16 Buchstabe a bis d verarbeiten oder nach einer Wärmebehandlung zur weiteren Be- oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgeben; als Molkereien gelten auch Unternehmen, die Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen, Kochkäse, Sauermilchkäse oder Erzeugnisse aus Molke herstellen und keine Milch verarbeiten, - 13.
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Abnehmer von Milch: Abnehmer im Sinne von § 1 Absatz 3 der Milch-Güteverordnung, - 14.
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Milch: das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel, - 15.
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Konsummilch: Milch im Sinne des Anhangs XIII Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, - 16.
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Milcherzeugnisse: - a)
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Butter und andere Milchstreichfette im Sinne der Butterverordnung, - b)
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Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der Käseverordnung, - c)
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Milcherzeugnisse im Sinne der Verordnung über Milcherzeugnisse, - d)
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sonstige Milcherzeugnisse, - e)
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Mischfetterzeugnisse nach Nummer 11 sowie - f)
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Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen,
- 17.
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jährliche Meldungen: Meldungen, deren Angaben für einen Jahreszeitraum zusammengefasst sind; diese Jahreszeiträume umfassen bezüglich - a)
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der Meldepflichten nach § 2 die Monate Juli bis einschließlich Juni des darauffolgenden Jahres, - b)
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der Meldepflichten nach den §§ 4 und 5 das Kalenderjahr.