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MarktOWMeldV § 1 Begriffsbestimmungen

Verordnung über Meldepflichten über Marktordnungswaren

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Getreide: Weichweizen einschließlich Spelz und Dinkel, Hartweizen, Roggen einschließlich Wintermenggetreide, Braugerste, andere Gerste, Hafer einschließlich Sommermenggetreide, Mais, Triticale, Sorghum und andere Hirsearten sowie Reis,
2.
Getreideerzeugnisse: Mühlenerzeugnisse, Malz, Quellmehl, Backmittel und Nährmittel aus Getreide, Nachprodukte der Getreidebe- und -verarbeitung, Teigwaren und Kaffee-Ersatzstoffe,
3.
Stärke: aus Getreide, Kartoffeln und anderen Stärketrägern hergestellte Stärke,
4.
Futtermittel: Stoffe, einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel), mit oder ohne Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung verfüttert zu werden,
5.
Zucker: die aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr hergestellten Zucker und Sirupe sowie Invertzucker,
5a.
Hülsenfrüchte: Erbsen, Süßlupinen, Ackerbohnen und sonstige Hülsenfrüchte,
6.
Ölsaaten, -früchte und Saatkeime: Sojabohnen, Rapssaat, Sonnenblumensaat, Leinsaat, Palmkerne, Kopra, Maiskeime sowie andere Ölsaaten, -früchte und Saatkeime,
7.
Pflanzenrohöle und -fette: Erzeugnisse, die aus pflanzlichen Ölen und Fetten bestehen und aus Ölsaaten, -früchten und Saatkeimen gewonnen werden,
8.
Ölkuchen, Ölschrote und Expeller: Nebenerzeugnisse, die bei der Öl- und Fettgewinnung durch Pressen oder Extraktion aus Ölsaaten, -früchten und Saatkeimen gewonnen werden,
9.
Talg und Schmalz: Erzeugnisse, die aus Fett warmblütiger Landtiere bestehen oder aus diesem gewonnen werden,
10.
Fischöle: Erzeugnisse, die aus Fett von Meerestieren bestehen oder aus diesem gewonnen werden,
11.
Mischfetterzeugnisse: Erzeugnisse, die aus pflanzlichen oder tierischen Fetten zusammengesetzt sind und einen Milchfettgehalt von 10 vom Hundert bis 80 vom Hundert des Gesamtfettgehalts aufweisen,
12.
Molkereien: Unternehmen, die im Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 3 000 Liter Milch zur Herstellung von Erzeugnissen im Sinne der Nummern 15 und 16 Buchstabe a bis d verarbeiten oder nach einer Wärmebehandlung zur weiteren Be- oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgeben; als Molkereien gelten auch Unternehmen, die Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen, Kochkäse, Sauermilchkäse oder Erzeugnisse aus Molke herstellen und keine Milch verarbeiten,
13.
Abnehmer von Milch: Abnehmer im Sinne von § 1 Absatz 3 der Milch-Güteverordnung,
14.
Milch: das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel,
15.
Konsummilch: Milch im Sinne des Anhangs XIII Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
16.
Milcherzeugnisse:
a)
Butter und andere Milchstreichfette im Sinne der Butterverordnung,
b)
Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der Käseverordnung,
c)
Milcherzeugnisse im Sinne der Verordnung über Milcherzeugnisse,
d)
sonstige Milcherzeugnisse,
e)
Mischfetterzeugnisse nach Nummer 11 sowie
f)
Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen,
17.
jährliche Meldungen: Meldungen, deren Angaben für einen Jahreszeitraum zusammengefasst sind; diese Jahreszeiträume umfassen bezüglich
a)
der Meldepflichten nach § 2 die Monate Juli bis einschließlich Juni des darauffolgenden Jahres,
b)
der Meldepflichten nach den §§ 4 und 5 das Kalenderjahr.

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