Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 4 Abs. 1 den Fahrbetrieb aufnimmt, - 2.
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entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, - 3.
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ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 eine bauliche Anlage errichtet, ändert, abbricht oder die Nutzung verändert, - 4.
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entgegen § 16 eine Betriebsanlage oder deren Umfeld nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise überwacht, - 5.
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entgegen § 21 Abs. 2 eine überwachungsbedürftige Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen läßt, - 6.
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entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, - 7.
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entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 Daten nicht aufzeichnet, - 8.
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entgegen § 25 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 5 Arbeitstage aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, - 9.
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entgegen § 29 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug betritt oder benutzt, - 10.
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entgegen § 30 eine Einrichtung betätigt, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder - 11.
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entgegen § 31 im sicherheitsrelevanten Betriebsbereich tätig wird.