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MechatronikerAusbV § 9 Zusatzqualifikationen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin

Über das in § 3 Absatz 2 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:

1.
Digitale Vernetzung,
2.
Programmierung,
3.
IT-Sicherheit und
4.
Additive Fertigungsverfahren.

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.