Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

MedFAngAusbV § 4 Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.2
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf,
1.3
Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes,
1.4
Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung,
1.5
Umweltschutz;
2.
Gesundheitsschutz und Hygiene:
2.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.2
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,
2.3
Schutz vor Infektionskrankheiten;
3.
Kommunikation:
3.1
Kommunikationsformen und -methoden,
3.2
Verhalten in Konfliktsituationen;
4.
Patientenbetreuung und -beratung:
4.1
Betreuen von Patienten und Patientinnen,
4.2
Beraten von Patienten und Patientinnen;
5.
Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:
5.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe,
5.2
Qualitätsmanagement,
5.3
Zeitmanagement,
5.4
Arbeiten im Team,
5.5
Marketing;
6.
Verwaltung und Abrechnung:
6.1
Verwaltungsarbeiten,
6.2
Materialbeschaffung und -verwaltung,
6.3
Abrechnungswesen;
7.
Information und Dokumentation:
7.1
Informations- und Kommunikationssysteme,
7.2
Dokumentation,
7.3
Datenschutz und Datensicherheit;
8.
Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin:
8.1
Assistenz bei ärztlicher Diagnostik,
8.2
Assistenz bei ärztlicher Therapie,
8.3
Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln;
9.
Grundlagen der Prävention und Rehabilitation;
10.
Handeln bei Not- und Zwischenfällen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von