Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

MitbestG § 7 Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

(1) Der Aufsichtsrat eines Unternehmens

1.
mit in der Regel nicht mehr als 10 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
2.
mit in der Regel mehr als 10 000, jedoch nicht mehr als 20 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
3.
mit in der Regel mehr als 20 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer.
Bei den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) bestimmen, daß Satz 1 Nr. 2 oder 3 anzuwenden ist. Bei den in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) bestimmen, daß Satz 1 Nr. 3 anzuwenden ist.

(2) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich befinden

1.
in einem Aufsichtsrat, dem sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, vier Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
2.
in einem Aufsichtsrat, dem acht Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
3.
in einem Aufsichtsrat, dem zehn Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sieben Arbeitnehmer des Unternehmens und drei Vertreter von Gewerkschaften.

(3) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 Absatz 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer des Unternehmens müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. Auf die einjährige Unternehmensangehörigkeit werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. Diese Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens berechtigt sind. Die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein.

(5) Die in Absatz 2 bezeichneten Gewerkschaften müssen in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sein, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 TaBV 70/23
21. August 2024
12 TaBV 70/23 21. August 2024
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Berufungskammer) - 10 GLa 15/24
9. Januar 2024
10 GLa 15/24 9. Januar 2024
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Berufungskammer) - 10 GLa 16/24
9. Januar 2024
10 GLa 16/24 9. Januar 2024
Beschluss vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 13 BV 205/22
25. Juli 2023
13 BV 205/22 25. Juli 2023
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 1 ABR 43/18
23. März 2023
1 ABR 43/18 23. März 2023
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 6/22
9. Februar 2023
7 ABR 6/22 9. Februar 2023
Beschluss vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main (4 BV 152/21. Fachkammer) - 4 BV 152/21
15. Februar 2022
4 BV 152/21 15. Februar 2022
EuGH-Vorlage vom Unknown court (1. Senat) - 1 ABR 43/18 (A)
18. August 2020
1 ABR 43/18 (A) 18. August 2020
Beschluss vom Unknown court (2. Zivilsenat) - II ZB 21/18
25. Juni 2019
II ZB 21/18 25. Juni 2019
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 35/17
15. Mai 2019
7 ABR 35/17 15. Mai 2019