Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

MitbestG § 8

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

(1) Die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner werden durch das nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats befugte Organ (Wahlorgan) und, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nach Maßgabe der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags bestellt.

(2) § 101 Abs. 2 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von