MitbestG § 5 Konzern

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter eines abhängigen Unternehmens (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist.

(2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft nach § 4 Abs. 1 als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters gelten, herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters. Absatz 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines anderen als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unternehmens, beherrscht aber die Konzernleitung über ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unternehmen oder über mehrere solcher Unternehmen andere Konzernunternehmen, so gelten die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten und der Konzernleitung am nächsten stehenden Unternehmen, über die die Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, für die Anwendung dieses Gesetzes als herrschende Unternehmen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (3. Zivilkammer) - 3 O 266/17 AktG
7. Mai 2018
3 O 266/17 AktG 7. Mai 2018
Beschluss vom Landgericht Hamburg (17. Kammer) - 417 HKO 74/17
2. Mai 2018
417 HKO 74/17 2. Mai 2018
Beschluss vom Landgericht Hamburg (3. Kammer) - 403 HKO 131/17
6. Februar 2018
403 HKO 131/17 6. Februar 2018
Beschluss vom Landgericht Hamburg (3. Kammer) - 403 HKO 130/17
6. Februar 2018
403 HKO 130/17 6. Februar 2018
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (11. Zivilsenat) - 11 W 19/17
4. Juli 2017
11 W 19/17 4. Juli 2017