Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

MitbestG § 5 Konzern

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter eines abhängigen Unternehmens (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist.

(2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft nach § 4 Abs. 1 als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters gelten, herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters. Absatz 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines anderen als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unternehmens, beherrscht aber die Konzernleitung über ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unternehmen oder über mehrere solcher Unternehmen andere Konzernunternehmen, so gelten die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten und der Konzernleitung am nächsten stehenden Unternehmen, über die die Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, für die Anwendung dieses Gesetzes als herrschende Unternehmen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main (4 BV 152/21. Fachkammer) - 4 BV 152/21
15. Februar 2022
4 BV 152/21 15. Februar 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 134/20
23. Februar 2021
21 W 134/20 23. Februar 2021
Beschluss vom Unknown court (2. Zivilsenat) - II ZB 21/18
25. Juni 2019
II ZB 21/18 25. Juni 2019
Beschluss vom Landgericht Berlin (102. Kammer für Handelssachen) - 102 O 120/17 AktG
1. April 2019
102 O 120/17 AktG 1. April 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 29/18
27. August 2018
21 W 29/18 27. August 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 26 W 12/17 [AktE]
4. Juni 2018
26 W 12/17 [AktE] 4. Juni 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 32/18
25. Mai 2018
21 W 32/18 25. Mai 2018
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 ABR 60/16
23. Mai 2018
7 ABR 60/16 23. Mai 2018
Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (3. Zivilkammer) - 3 O 266/17 AktG
7. Mai 2018
3 O 266/17 AktG 7. Mai 2018
Beschluss vom Landgericht Hamburg (17. Kammer) - 417 HKO 74/17
2. Mai 2018
417 HKO 74/17 2. Mai 2018