Liegt das Impfgebiet ganz oder teilweise in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet, gelten in dem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem Beobachtungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 finden insoweit keine Anwendung.
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MKSeuchV 2005 § 22 Anwendungsvorrang
Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
Referenzen
- MKSeuchV 2005 § 9 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk 1x
- MKSeuchV 2005 § 10 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung 1x
- MKSeuchV 2005 § 11 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet 1x
- MKSeuchV 2005 § 12 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung 1x
- MKSeuchV 2005 § 17 Maßregeln vom Beginn bis zum 30. Tag nach Beendigung der Notimpfung 1x
- MKSeuchV 2005 § 18 Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen 1x
- MKSeuchV 2005 § 19 Untersuchungen nach Notimpfung 1x
- MKSeuchV 2005 § 20 Maßregeln bei Feststellung von Tieren mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine 1x
- MKSeuchV 2005 § 21 Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen 1x