MntDAIVAPrV § 5 Bewertung der Leistungen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil
der erreichten Punktzahl
an der erreichbaren Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahlen
Note
93,70 bis 100,00 15 sehr gut 87,50 bis  93,69 14 83,40 bis  87,49 13 gut 79,20 bis  83,39 12 75,00 bis  79,19 11 70,90 bis 74,99 10 befriedigend 66,70 bis 70,89  9 62,50 bis 66,69  8 58,40 bis 62,49  7 ausreichend 54,20 bis 58,39  6 50,00 bis 54,19  5 41,70 bis 49,99  4 mangelhaft 33,40 bis 41,69  3 25,00 bis 33,39  2 12,50 bis 24,99  1 ungenügend 00,00 bis 12,49  0

(2) Bei der zusammenfassenden Bewertung von Leistungen werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

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