Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.
MOG § 15 Überwachung
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 100/14
16. November 2015
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4 K 100/14 | 16. November 2015 |
Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 K 123/12.TR
23. Mai 2012
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5 K 123/12.TR | 23. Mai 2012 |