MOG § 16 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

In Rechtsverordnungen nach § 15 können Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen sowie eine amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung vorgeschrieben werden.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 K 123/12.TR
23. Mai 2012
5 K 123/12.TR 23. Mai 2012