Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 K 123/12.TR
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin, die einen landwirtschaftlichen Betrieb führt, begehrt die Bewilligung einer Betriebsprämie für das Jahr 2010. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
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In einem bei den Verwaltungsakten befindlichen Aktenvermerk vom 29. April 2010 ist ausgeführt, dass der klägerische Betrieb am 26 April 2010 von Mitarbeitern der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier - Herrn S... und Frau K... - zwecks Durchführung einer CC-Kontrolle im Bereich der Rinderkennzeichnung aufgesucht worden sei. Eine Kontrolle sei jedoch nicht gestattet worden. Der seitens der Klägerin anwesende Herr W... habe gegen 9:00 Uhr erklärt, dass an diesem Tag keine Betriebskontrolle durchgeführt werden könne, weil er um 11:00 Uhr einen Holzzertifizierungstermin habe. Daraufhin sei ihm angeboten worden, am 27. April 2010 um die gleiche Uhrzeit wiederzukommen. Auf seinen Hinweis, dass er an diesem Tag um 14:00 Uhr an einer Beerdigung teilnehmen wolle, sei ihm erklärt worden, dass man auch früher kommen könne und jedenfalls rechtszeitig fertig sei und er nicht in Zeitnot komme. Dies habe er abgelehnt, man solle telefonisch mit ihm einen Termin vereinbaren. Außerdem habe er das Rolltor des Stalles abgeschlossen und sie angeschrien, sie sollten das Grundstück verlassen. Ferner habe der zwischenzeitlich erschienene Mitgesellschafter - Herr R... - sie massiv bedrängt, bedroht und beleidigt.
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Mit am 14. Mai 2010 bei dem Beklagten eingegangenen Agrarförderantrag 2010 begehrte die Klägerin u.a. eine Betriebsprämie für dieses Jahr.
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Mit Schriftsatz vom 11. August 2010 teilte der Beklagte der Klägerin sodann mit, dass Artikel 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 eine Ablehnung eines Beihilfeantrags vorsehe, wenn die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht werde. Es werde um Stellungnahme gebeten.
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Hierauf erwiderte die Klägerin, dass der Kontrollversuch nicht optimal verlaufen sei. Herr W... habe sich im Zeitpunkt des Kommens der beiden Prüfer in einem Verkaufs- und Beratungsgespräch mit einem ...-Vertreter und in Terminstress befunden. Den für den nächsten Tag angebotenen Termin habe Herr W... abgelehnt, weil ihm aus dem Vorjahr bekannt gewesen sei, dass die Kontrolle länger als fünf Stunden andauern könne. Wenn er gewusst hätte, dass der vorgesehenen Kontrolle ein Ersuchen der Kreisveterinärstelle zugrunde gelegen habe, hätte die Prüfung selbstverständlich auch ohne seine Gegenwart erfolgen können.
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Mit Bescheid vom 17. Dezember 2010, der am 4. Januar 2011 zugestellt wurde, lehnte der Beklagte die Auszahlung einer Betriebsprämie 2010 ab und verwies auf Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. In dem Bescheid heißt es weiter, dass er vorläufig sei, weil die erforderlichen Kontrollen noch nicht vollständig abgeschlossen seien. Nach Abschluss der Kontrollen erfolge unaufgefordert eine Neubescheidung.
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Mit ihrem am 6. Januar 2011 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Vorläufigkeitserklärung nicht nachvollziehbar sei und die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht erfüllt seien.
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Hierauf verwies der Beklagte darauf, dass der Vorläufigkeitsvermerk maschinell eingefügt worden, vorliegend aber nicht einschlägig sei. Eine Neuberechnung erfolge nicht, weil die Flächen keine Fehler aufwiesen.
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Alsdann verwies die Klägerin darauf, dass Herr W... im Zusammenhang mit der nicht stattgefundenen Kontrolle am 26. April 2010 vom Amtsgericht ... rechtskräftig vom Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte freigesprochen worden sei.
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Mit weiterem Bescheid vom 6. Mai 2011, gegen den die Klägerin ebenfalls Widerspruch einlegte, hob der Beklagte sodann den dem Bescheid vom 17. Dezember 2010 beigefügten Vorläufigkeitshinweis förmlich auf.
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Zur weiteren Widerspruchsbegründung führte die Klägerin alsdann aus, dass die Kontrolleure ohne jede Schutzkleidung in den Stall gekommen seien. Es sei keine generelle Weigerung zur Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle ausgesprochen, sondern lediglich darauf hingewiesen worden, dass am 26. und 27. April 2010 aus den bereits genannten Gründen keine Kontrolle möglich gewesen sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2012 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin habe gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 keinen Anspruch auf die Betriebsprämie 2010, weil sie die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht habe. Nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 würden die in dieser Verordnung geregelten Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden könne, ob die Voraussetzungen für eine Beihilfengewährung und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten würden. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003, der vorliegend anwendbar sei, bestimme, dass Vor-Ort-Kontrollen in der Regel unangekündigt durchgeführt würden. Gegenstand der Vor-Ort-Kontrolle könne dabei u.a. sein, ob die in dem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltenen Rinder ordnungsgemäß gekennzeichnet seien.
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Vorliegend sei keine Terminankündigung geboten gewesen, weil der geplanten Kontrolle u.a. ein mit mehrfachen Meldefristüberschreitungen begründetes Amtshilfeersuchen zugrunde gelegen habe und zu befürchten gewesen sei, dass bei einer Ankündigung die Unterlagen nicht mehr auffindbar seien. Hinzu komme, dass der Betrieb ursprünglich aufgrund der zahlreichen Meldefristüberschreitungen als Risikobetrieb eingestuft worden sei. Gleichwohl sei am 26. April 2010 eine Terminankündigung für den 27. April 2010 erfolgt. Diesen Termin habe die Klägerin jedoch ohne sachlichen Grund abgelehnt, da die Kontrolleure angeboten hätten, die Kontrolle so rechtszeitig zu beenden, dass der genannte Beerdigungstermin hätte wahrgenommen werden könne. Hinzu komme, dass klägerseits jede Bereitschaft zur sofortigen Vereinbarung eines neuen Termins gefehlt habe und im Vorjahr eine Kontrolle zunächst ebenfalls vehement abgelehnt worden sei. Von daher lägen die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vor. Insoweit werde ergänzend auf das Handbuch zur Vor-Ort-Kontrolle und einen Beschluss des OVG Lüneburg vom 23. Juli 2010 - 10 LA 26/09 - verwiesen. Dass im Strafverfahren ein Freispruch erfolgt sei, sei für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids an 18. Januar 2012 hat die Klägerin am 10. Februar 2012 Klage erhoben mit dem Antrag, die ergangenen Bescheide vom 17. Dezember 2010 und 6. Mai 2011 aufzuheben. Soweit der Beklagte behaupte, dass keine Einigung über einen Kontrolltermin am 27. April 2010 erzielt worden sei, sei der Mitgesellschafter R... bei den entsprechenden Erörterungen nicht zugegen gewesen. Im Übrigen habe der Kontrolleur S... den Stall ohne Schutzkleidung betreten, obwohl ein Schild des Landeskontrollverbandes auf folgendes hingewiesen habe: "Wertvoller Tierbestand, Betreten der Anlage verboten". Es sei ungebührend gewesen, einfach in ein Gespräch des Herrn W... mit Herrn Ro..., dem ...-Vertreter, hereinzuplatzen und ihn gleichsam als Lügner zu bezeichnen, indem behauptet worden sei, dass er im Vorjahr mit derselben Begründung eine Kontrolle habe verhindern wollen. Die Auseinandersetzung habe Herrn W... so erregt, dass er Gallenprobleme bekommen und sich in ärztliche Behandlung begeben habe. Dem genannten Handbuch komme keine Rechtsverbindlichkeit zu.
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In der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin,
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den Bescheid der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 17. Dezember 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 13. Januar 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die für 2010 beantragte Betriebsprämie zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und ist der Auffassung, dass das klägerische Vorbringen keine vom Widerspruchsbescheid abweichende Entscheidung ermögliche.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Ist der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs im Zusammenhang mit Agrarfördermaßnahmen verpflichtet, unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen zuzulassen, so macht er derartige Kontrollen im Sinne des Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bereits dann unmöglich, wenn er nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen gewährleistet, dass auch im Falle einer eigenen Verhinderung eine unangekündigte Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden kann.
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Die Klage ist ungeachtet dessen, dass in der Klageschrift lediglich ein Antrag auf Aufhebung der ergangenen Bescheide enthalten war, als von Anfang an statthafte Verpflichtungsklage zulässig, denn die Klage war bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung bei verständiger Würdigung als Verpflichtungsklage auszulegen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1969 - IV C 114.68 -, juris).
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Die Klage ist jedoch sachlich nicht begründet, denn dem geltend gemachten Betriebsprämienanspruch 2010 steht die Bestimmung des Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung ... entgegen. Diese Verordnung ist deshalb anzuwenden, weil die begehrte Betriebsprämie ihre rechtliche Grundlage in Art. 1 b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 findet.
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Die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sind erfüllt, weil die Klägerin die Durchführung einer rechtmäßigen Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht hat.
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Art. 30 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sehen so genannte Vor-Ort-Kontrollen durch die Behörden vor, wobei diese gemäß Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 so durchgeführt werden, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. Eine Ankündigung der Vor-Ort-Kontrollen kann gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 erfolgen, sofern der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird; zwingend erforderlich ist sie indessen nicht. Vielmehr bestimmt Abs. 1 Satz 4 der Vorschrift, dass die Vor-Ort-Kontrollen insgesamt unangekündigt zu erfolgen haben, wenn dies in den Rechtsvorschriften betreffend die für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen relevanten Anforderungen und Normen vorgesehen ist. So verhält es sich vorliegend, denn nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht - als solche sind gemäß Art. 1 b und 2 d) in Verbindung mit Anhang I der genannten Verordnung die Betriebsprämien zu qualifizieren - die Grundanforderungen an die Betriebsführung erfüllen. Zu diesen Grundanforderungen gehört nach Anhang II A Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auch die Beachtung von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), der bestimmt, dass nach dem 31. Dezember 1997 geborene Rinder mit zugelassenen Ohrmarken gekennzeichnet sein müssen. Insoweit sehen Art. 2 und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission vom 23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern vor, dass Kontrollen vor Ort durchgeführt werden können, die mit anderen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Kontrollen zusammenfallen können und in der Regel unangekündigt durchgeführt werden.
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Von daher ist nichts dagegen zu erinnern ist, dass am 26. bzw. 27. April 2010 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrolleure der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier stattfinden sollte.
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Die Durchführung dieser Kontrolle hat die Klägerin im Sinne des Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 unmöglich gemacht.
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In Umsetzung der unionsrechtlichen Bestimmungen regeln §§ 15 Satz 1, 16 MOG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InVeKoSV, dass zum Zwecke der Überwachung der Betriebsinhaber den Bediensteten der Landesstellen und der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Hiernach verhindert ein Betriebsinhaber eine wirksame Vor-Ort-Kontrolle im Sinne der vorgenannten Bestimmungen bereits dann, wenn er oder sein Vertreter etwa wegen Abwesenheit u.a. keine Auskünfte erteilen, keine Einsicht in Unterlagen gewähren oder die erforderliche Unterstützung nicht gewähren kann. Insoweit liegt es im Verantwortungsbereich des Betriebsinhabers, dass er oder sein Vertreter zum Zwecke der Durchführung einer Kontrolle stets erreichbar ist und zur Verfügung steht. Er hat hierzu entsprechende Vorsorge zu treffen, etwa indem er über seine Beschäftigten oder Familienangehörigen erreichbar ist oder einen stets erreichbaren Vertreter benannt hat, der die erforderliche Mitwirkung des Betriebsinhabers im Rahmen der Überwachung gewährleisten kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2010 - 10 LA 26/09 -).
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Von daher wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass stets eine unangekündigte Vor-Ort-Kontrolle hätte durchgeführt werden können. Daran fehlte es indessen vorliegend. Insoweit ermöglicht das Vorbringen der Klägerin, dass sie eine Vor-Ort-Kontrolle am 27. April 2010 bereits deshalb nicht verhindert habe, weil bei der Ankündigung der Kontrolle für diesen Tag der Mitgesellschafter R... nicht zugegen gewesen sei, nicht die Schlussfolgerung, dass an diesem Tag eine Kontrolle möglich gewesen sei. Insoweit muss sich die Klägerin nämlich die Äußerungen des Mitgesellschafters W... uneingeschränkt zurechnen lassen. Hinzu kommt, dass die Kontrolleure mündlich letztlich unbestritten angeboten haben, auf den Beerdigungstermin Rücksicht zu nehmen und die Kontrolle rechtzeitig zu beenden, so dass die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 erfüllt sind, ohne dass es darauf ankommt, was sich bei dem gescheiterten Kontrollversuch am 26. April 2010 im Einzelnen ereignet hat. Im Übrigen ist es für den verhinderten Kontrolltermin am 27. April 2010 nicht von Bedeutung, ob die Kontrolleure bei ihrem Besuch am 26. April 2010 verpflichtet gewesen wären, Schutzkleidung zu tragen.
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Somit hat die Klägerin eine Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle im Sinne des Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 unmöglich gemacht, so dass der Betriebsprämienantrag 2010 zwingend abzulehnen und die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenentscheidung abzuweisen ist.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 29.255,55 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).
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Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.
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Referenzen
- § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 124 1x
- § 68 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InVeKoSV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 124a 1x
- §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- MOG § 16 Duldungs- und Mitwirkungspflichten 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LA 26/09 2x
- MOG § 15 Überwachung 1x