Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß geeicht sein.
MoselSchPV 1997 § 2.03 Schiffseichung
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
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Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß geeicht sein.
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