MoselSchPV 1997 § 2.03 Schiffseichung

Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß geeicht sein.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von