Die zuständige Bundesoberbehörde kann über durchgeführte Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld, einschließlich der Sicherheitsanweisungen im Feld, sowie über Empfehlungen und Ergebnisse der wissenschaftlichen Aufarbeitung nach § 71 Absatz 7 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes auf ihrer Internetseite informieren. Die Information erfolgt nach § 12a des Behindertengleichstellungsgesetzes barrierefrei. Die Informationen nach Satz 1 dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten; davon abweichend dürfen Sicherheitsanweisungen im Feld die personenbezogenen Daten enthalten, die der Hersteller nach Artikel 89 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 84 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/746 bereitstellt.
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MPAMIV § 13 Veröffentlichung von Informationen über das Internet
Verordnung über die Meldung von mutmaßlichen schwerwiegenden Vorkommnissen bei Medizinprodukten sowie zum Informationsaustausch der zuständigen Behörden
Referenzen
- § 71 Absatz 7 1x (nicht zugeordnet)
- MPAMIV § 12 Erreichbarkeit der zuständigen Behörden außerhalb der Dienstzeiten 1x
Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 1635/19
15. Februar 2024
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13 K 1635/19 | 15. Februar 2024 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 7445/18
15. Februar 2024
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13 K 7445/18 | 15. Februar 2024 |