MPBetreibV § 3 Pflichten eines Betreibers

Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten

(1) Der Betreiber hat die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten wahrzunehmen, um ein sicheres und ordnungsgemäßes Anwenden der in seiner Gesundheitseinrichtung am Patienten eingesetzten Medizinprodukte zu gewährleisten.

(2) Die Pflichten eines Betreibers hat auch wahrzunehmen, wer Patienten mit Medizinprodukten zur Anwendung durch sich selbst oder durch Dritte in der häuslichen Umgebung oder im sonstigen privaten Umfeld aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung versorgt. Werden Medizinprodukte gemäß Satz 1 aufgrund einer Veranlassung des Versorgenden durch einen Dritten bereitgestellt, so können die dem Versorgenden aus den Pflichten nach Satz 1 resultierenden Aufgaben vertraglich auf den Dritten übertragen werden. In diesen Fällen hat der Versorgende, der die Bereitstellung veranlasst, die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass diese Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn Medizinprodukte, die nach Satz 1 überlassen oder nach Satz 2 bereitgestellt wurden, vom Patienten in eine Gesundheitseinrichtung mitgenommen und dort von ihm angewendet werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 7 K 3145/20
15. März 2022
7 K 3145/20 15. März 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 8 S 22.200
28. Februar 2022
W 8 S 22.200 28. Februar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 376/17.NW
16. Januar 2018
5 K 376/17.NW 16. Januar 2018