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MsV § 10 Nettostichprobe

Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel

(1) Die Nettostichprobe ist der Rücklauf aus der Befragung von Vermietern oder Mietern oder beider Gruppen. Die Nettostichprobe ist um die Rückläufer zu bereinigen, die mangels Zugehörigkeit zur Auswertungsgrundgesamtheit oder aufgrund einer Mehrfachzählung derselben Wohnung oder aufgrund grob unvollständiger oder offensichtlich unzutreffender Antworten für die Auswertung nicht verwendet werden können (bereinigte Nettostichprobe).

(2) Die Rücklaufquote und die Bereinigung der Nettostichprobe sind zu dokumentieren. In der Dokumentation ist darzustellen, ob durch einen unvollständigen oder selektiven Rücklauf oder durch die Bereinigung der Nettostichprobe Verzerrungen der Ergebnisse möglich sind.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Berlin (67. Berufungskammer) - 67 S 285/24
1. Juli 2025
67 S 285/24 1. Juli 2025
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (2. Senat) - 2 S 1338/23
1. Februar 2024
2 S 1338/23 1. Februar 2024