MuSchG § 24 In Heimarbeit Beschäftigte

Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter

Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten gelten

1.
die §§ 3, 4 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beschäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit tritt,
2.
§ 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, die §§ 14, 16, 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister tritt.

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1. Kammer) - 1 Sa 208/21
15. Februar 2022
1 Sa 208/21 15. Februar 2022
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 5 Sa 1030/21
27. Januar 2022
5 Sa 1030/21 27. Januar 2022
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (13. Kammer) - 13 Sa 399/16
29. März 2017
13 Sa 399/16 29. März 2017