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MZG § 1 Art und Gegenstand der Erhebung

Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte

(1) Ab dem Jahr 2017 wird eine Erhebung auf repräsentativer Grundlage über die Bevölkerungsstruktur sowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung (Mikrozensus) als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Der Mikrozensus besteht aus

1.
dem Kernprogramm nach § 6,
2.
dem Erhebungsteil in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung nach § 7,
3.
dem Erhebungsteil in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen nach § 8 sowie
4.
dem Erhebungsteil in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologien nach § 9.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 E 4284/17
23. Mai 2017
2 E 4284/17 23. Mai 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (10. Kammer) - 10 A 4657/16
25. Oktober 2016
10 A 4657/16 25. Oktober 2016
Beschluss vom Verwaltungsgericht Lüneburg (1. Kammer) - 1 B 1/08
21. Februar 2008
1 B 1/08 21. Februar 2008