Ab dem Jahr 2021 werden jährlich gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten, soweit Personen und Haushalte betroffen sind, erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach § 6 erhoben werden. Der Befragung liegt ein Auswahlsatz von höchstens 3,5 Prozent der nach § 6 zu Befragenden zugrunde.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
MZG § 9 Erhebungsmerkmale in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologie
Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte
Referenzen
Zitiert von
|
Beschluss vom Verwaltungsgericht Lüneburg (1. Kammer) - 1 B 1/08
21. Februar 2008
|
1 B 1/08 | 21. Februar 2008 |