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MZG § 11 Hilfsmerkmale

Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte

(1) Hilfsmerkmale sind:

1.
Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder,
2.
Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder,
3.
Wohnanschrift,
4.
Lage der Wohnung im Gebäude,
5.
Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin,
6.
Name und Anschrift der Arbeitsstätten der Haushaltsmitglieder,
7.
Baualtersgruppe des Gebäudes.

(2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind:

1.
Name der Gemeinschaftsunterkunft,
2.
Vor- und Familienname der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
3.
Kontaktdaten der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,
4.
Vor- und Familienname einer von der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft benannten Ansprechperson,
5.
Kontaktdaten der Ansprechperson,
6.
Vor- und Familiennamen der Personen, über die die Auskunft erteilt wird,
7.
Anschrift des Gebäudes,
8.
Baualtersgruppe des Gebäudes.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Regensburg - RO 5 S 23.525
8. Mai 2023
RO 5 S 23.525 8. Mai 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 30 S 19.657
18. März 2019
M 30 S 19.657 18. März 2019
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 184/17
7. Februar 2018
12 A 184/17 7. Februar 2018
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 E 4284/17
23. Mai 2017
2 E 4284/17 23. Mai 2017