Die Angaben zu den §§ 6 bis 10 dürfen zur Auswahl von Erhebungseinheiten für Bundesstatistiken nach § 7 des Bundesstatistikgesetzes verwendet werden. Die Auswahl erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren.
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MZG § 17 Weitere Stichprobenerhebungen
Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte
Referenzen
- MZG § 6 Kernprogramm der Erhebungsmerkmale 1x
- MZG § 7 Erhebungsmerkmale in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung 2x
- MZG § 8 Erhebungsmerkmale in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen 1x
- MZG § 9 Erhebungsmerkmale in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologie 1x
- MZG § 10 Erhebungsmerkmale in Gemeinschaftsunterkünften 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.