NABEG § 29 Projektmanager

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz

Die zuständige Behörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
6.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
7.
der Leitung des Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten beauftragen. Die Entscheidung der Bundesfachplanung nach § 12 Absatz 2 und über den Planfeststellungsantrag nach § 24 Absatz 1 liegt allein bei der zuständigen Behörde.

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