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NDWV § 5 Entsprechende Anwendung der Strahlenschutzverordnung

Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen

Für die Schätzung der Dosiswerte nach dieser Verordnung gelten die §§ 1 und 171 sowie die Anlage 18 der Strahlenschutzverordnung entsprechend.

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