Für die Schätzung der Dosiswerte nach dieser Verordnung gelten die §§ 1 und 171 sowie die Anlage 18 der Strahlenschutzverordnung entsprechend.
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NDWV § 5 Entsprechende Anwendung der Strahlenschutzverordnung
Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen
Referenzen
- NDWV § 1 Anwendungsbereich 1x
- NDWV § 2 Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden 1x
- NDWV § 3 Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten 1x
- NDWV § 4 Evakuierung 1x
- NDWV § 5 Entsprechende Anwendung der Strahlenschutzverordnung 1x
- §§ 1 und 171 166x (nicht zugeordnet)
- Anlage 18 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.