Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 33a des Wohnungsbindungsgesetzes und § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.
NMV 1970 § 36 Berlin-Klausel
Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen
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