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NOKBefAbgV § 1

Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal

Für Wasserfahrzeuge, die den Nord-Ostsee-Kanal befahren, sind Befahrungsabgaben nach der Anlage zu dieser Verordnung zu entrichten. Die Befahrungsabgaben werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen.

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