NWRG § 13 Datenabruf im automatisierten Verfahren

Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters

(1) Die in § 10 genannten Stellen werden von der Registerbehörde auf Antrag zum Datenabruf im automatisierten Verfahren zugelassen, wenn

1.
die beantragende Stelle mitteilt, dass sie die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat,
2.
technisch gesichert ist, dass bei einem Datenabruf die Identität der abfragenden Stelle zweifelsfrei feststellbar ist, und
3.
der automatisierte Datenabruf wegen der Vielzahl oder der besonderen Eilbedürftigkeit der zu erwartenden Übermittlungsersuchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen angemessen ist.

(2) Die §§ 10 und 11 sind auf das automatisierte Abrufverfahren entsprechend anzuwenden. Die abrufende Stelle hat alle Daten, die nicht zu der gesuchten Person oder Waffe gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Unterlagen zu vernichten.

(3) Die Registerbehörde unterrichtet den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von der Zulassung und gibt dabei an, welche Maßnahme die zugelassene Stelle nach eigener Mitteilung getroffen hat. Hat die Registerbehörde eine öffentliche Stelle eines Landes zugelassen, unterrichtet sie ferner die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zuständige Stelle dieses Landes.

(4) Die abrufende Stelle ist für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs verantwortlich. Demgegenüber überprüft die Registerbehörde die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. Im automatisierten Verfahren dürfen Daten nur von Bediensteten abgerufen werden, die von ihrer Behördenleitung hierzu besonders ermächtigt sind. Die Registerbehörde stellt sicher, dass im automatisierten Verfahren nur Daten abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von