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OWiG 1968 § 43 Abgabe an die Verwaltungsbehörde

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 40 das Verfahren nur wegen der Straftat ein oder übernimmt sie in den Fällen des § 42 die Verfolgung nicht, sind aber Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde ab.

(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernommen, so kann sie die Sache an die Verwaltungsbehörde abgeben, solange das Verfahren noch nicht bei Gericht anhängig ist; sie hat die Sache abzugeben, wenn sie das Verfahren nur wegen der zusammenhängenden Straftat einstellt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (2. Strafsenat) - 2 VAs 5/24
16. Juli 2024
2 VAs 5/24 16. Juli 2024
GeB vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 1 K 21.1006
13. Juni 2022
B 1 K 21.1006 13. Juni 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis (5. Kammer) - 5 L 426/21
27. April 2021
5 L 426/21 27. April 2021
Beschluss vom Kammergericht (3. Senat für Bußgeldsachen) - 3 Ws (B) 575/14, 3 Ws (B) 575/14 - 122 Ss 162/14
5. November 2014
3 Ws (B) 575/14, 3 Ws (B) 575/14 - 122 Ss 162/14 5. November 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ss OWi 649/03
23. Oktober 2003
2 Ss OWi 649/03 23. Oktober 2003
Urteil vom Amtsgericht Rheinbach - 3 C 403/01
11. Juni 2002
3 C 403/01 11. Juni 2002