Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 82 OWi-623 Js 547/21-12/21

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage eingeholt:

Ist § 32 S. 1 Infektionsschutzgesetz (in der vor dem 23.04.2021 geltenden Fassung) i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz, § 28a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3, 5 und 6 Infektionsschutzgesetz (in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung) mit Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar?


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class="absatzLinks">Das Schreiben verfügt über einen Briefkopf mit dem vollen Namen und der Adresse der Betroffenen und ist ferner mit Datum und Ort versehen. Es nennt über dem Einspruchstext weiter das Kassenzeichen des gegenständlichen Bußgeldbescheids und verweist als Empfänger des Schreibens ausdrücklich auf den zuständigen Sachbearbeiter, wie er sich aus dem Bußgeldbescheid ergibt. Es ergibt sich aus dem Text zweifelsfrei, dass die Betroffene den Bußgeldbescheid nicht akzeptieren will („Widerspruch“). Der Text nennt des Weiteren auch das Datum des Bußgeldbescheids. Der Name der Betroffenen findet sich auch am Ende des Schreibens. Es ist ferner klar ersichtlich, dass es sich bei dem Schreiben nicht um einen Entwurf handelt. Insbesondere die Art der Übersendung (Einschreiben mit Rückschein, Bl. 27) lässt den sicheren Rückschluss zu, dass die Betroffene den fertigen Einspruch willentlich und wissentlich der Behörde hat zukommen lassen.

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155 156 157 158 an class="absatzRechts">159 160 161 162 164 165 166 167 168 169 170

satzLinks">„Schon mit § 28a IfSG war eigentlich das Ziel verfolgt worden, die mit den Schutzmaßnahmen einhergehenden tiefgreifenden Eingriffe in Grundrechte stärker parlamentarisch zu legitimieren (BT-Drucks. 19/23944). Herausgekommen ist aber das Gegenteil: Weder § 28a Abs. 3 noch § 28b IfSG-E schaffen demokratische Legitimation für Grundrechtseingriffe: Sie regeln nicht, wie das für eine Norm eines rechtsstaatlichen Gefahrenabwehrrechts üblich ist, unter welchen Voraussetzungen grundrechtliche Freiheit beschnitten werden darf, sondern wann sie beschnitten werden muss. Es wird also ein Untermaßverbot für den Schutz normiert, aber (mit Ausnahme der Fälle des § 28a Abs. 2 IfSG) kein Übermaßverbot für Freiheitseingriffe. Damit wird die eigentliche Funktion des Parlamentsvorbehalts verfehlt, der ausreichend bestimmte Regelungen für Grundrechtseingriffe fordert (…).“

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