PartG § 31c Rechtswidrig erlangte oder nicht veröffentlichte Spenden

Gesetz über die politischen Parteien

Hat eine Partei Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages; bereits abgeführte Spenden werden angerechnet. Hat eine Partei Spenden nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Abs. 3), entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages. Der Präsident stellt die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest. § 31a Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

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Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvC 46/14
19. September 2017
2 BvC 46/14 19. September 2017
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvE 4/12
15. Juli 2015
2 BvE 4/12 15. Juli 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 265/14
11. Dezember 2014
3 StR 265/14 11. Dezember 2014
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 5/12
25. April 2013
6 C 5/12 25. April 2013