Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16. Zivilsenat) - 16 U 282/20
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.11.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 3. Zivilkammer, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es jeweils bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
in Bezug auf die Klägerin zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen,
„In der an Irrungen und Wirrungen inzwischen reichen Spendenaffäre der Partei1, die auch schon Strohleute zur Verschleierung von Spenden eingesetzt hat“
„Als die Bundestagsverwaltung sie zwang, die Spender der Plakataktionen zu offenzulegen, gab die Partei Strohleute an.“
wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 22.10.2019 mit der Überschrift „NEUE RECHTE Wer hinter dem „Wahlhelfer“ in Bundesland1 steckt: Der Mr. X der „freien“ Medien“, abrufbar unter der URL www.(...).de.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 60 % und hat die Beklagte 40 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Unterlassungsverurteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,- € vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil für die Klägerin und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin, die Partei1, nimmt die Beklagte, ein journalistisch-redaktionelles Recherchenetzwerk, auf Unterlassung mehrerer Äußerungen in einem am 22.10.2019 auf der Website der Beklagten veröffentlichten Beitrag mit dem Titel „Neue Rechte - Wer hinter dem „Wahlhelfer“ in Bundesland1 steckt:….“ in Anspruch. Der Artikel beschäftigt sich in erster Linie mit einer Werbeschrift für die Klägerin, die im Vorfeld der Landtagswahlen in Bundesland1 verteilt wurde, und stellt die Frage, wer diese finanziert habe. In diesem Zusammenhang erfolgt ein Rückblick auf im Jahr 2019 gegen die Klägerin ergangene Bescheide der Verwaltung des Deutschen Bundestages wegen Verstößen gegen das PartG. Diese verhängten Zahlungsverpflichtungen gegen die Klägerin nach § 31c S. 1 PartG, weil die Finanzierung bestimmter Werbemaßnahmen bei der Landtagswahl in Bundesland2 2016 (Unterstützung Direktkandidat A) und des im Rahmen des Wahlkampfes für die Wahl zum Europäischen Parlament in Bundesland3 2017 (Unterstützung Kandidat B) durch anonyme Spender erfolgt sei. Die Klägerin hatte zuvor der Bundestagsverwaltung auf deren Anforderung hin von der X AG, die jene Werbemaßnahmen durchgeführt hatte, erhaltene Listen mit (angeblichen) Spendern übermittelt, um die Herkunft der Spenden zu belegen. Die Klägerin wendet sich gegen unter Bezug auf diese Vorgänge getätigte Äußerungen der Beklagten.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Wegen des von Klägerseite in erster Instanz gestellten Antrages, der im Tatbestand des Landgerichts unrichtig wiedergegeben ist, wird auf die Klageschrift verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich um wahre Tatsachenäußerungen handele. Wegen der näheren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
Sie rügt hinsichtlich der Äußerung
„In der an Irrungen und Wirrungen inzwischen reichen Spendenaffäre der Partei1, die auch schon Strohleute zur Verschleierung von Spenden eingesetzt hat“,
dass die wegen pauschalem Bestreiten getroffene Feststellung des Landgerichts, es seien auf den Spenderlisten Personen benannt worden, die kein Geld an die X AG gezahlt hätten, fehlerhaft sei. Das Landgericht habe den von der Klägerin benannten Zeugen C (Bundesgeschäftsführer der Klägerin) vernehmen müssen. Darüber hinaus sei die Feststellung, es hätten auf den Listen aufgeführte Spender nichts gezahlt, für die Wahrheit der Behauptung, die Klägerin habe Strohleute eingesetzt, nicht ausreichend. Er werde nämlich die Behauptung aufgestellt, die Klägerin habe diese gezielt eingesetzt. Es komme auf die subjektive Komponente an. Aus der Formulierung „zur Verschleierung von Spenden“ und „eingesetzt“ ergebe sich, dass eine innere Tatsache, nämlich ein vorsätzliches und zum Zwecke der Verschleierung erfolgendes Vorgehen, behauptet werde. Der Leser entnehme dem einen planmäßigen Verstoß gegen § 31d PartG. Das Landgericht reduziere den Sinn darauf, dass Strohleute auf den Listen gestanden hätten. Das Landgericht habe darüber hinaus in diesem Zusammenhang die Prüfung vorgenommen, ob die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung dafür gegeben seien, dass die Klägerin die Listen vorsätzlich eingesetzt habe, um die Herkunft der Spenden zu verschleiern. Die Voraussetzungen dafür seien aber nicht gegeben (näher S. 12 f. der Berufungsbegründung)
Hinsichtlich der Äußerung
„Die Recherche führte dazu, dass die Bundestagsverwaltung im März 2019 gegen die Partei1 eine Strafzahlung von über 400.000,- € verhängte, weil die Partei1 die Kosten der Werbeaktionen in ihren Rechenschaftsberichten nicht auswies“
greife die rechtliche Würdigung des Landgerichts zu kurz. Auch wenn es so sein möge, dass es sich um eine Sanktionszahlung handele, gehe es nicht um eine Strafzahlung, sondern um mehrere aufgrund unterschiedlicher Sachverhalte in unterschiedlicher Höhe. Falsch sei, dass die Zahlungen wegen des Rechenschaftsberichts verhängt worden seien. Grundlage dafür wäre § 31c S. 2 PartG, der aber nur den zweifachen Betrag vorsehe. Die Zahlungsanordnung sei vielmehr wegen Verstoßes gegen das Spendenannahmeverbot des § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG erfolgt. Der Unterschied sei auch nicht wertneutral. Die Klägerin wiederholt ferner ihren Standpunkt, dass die Berichterstattung insoweit unvollständig sei, weil nicht berichtet werde, dass gegen beide Bescheide Rechtsmittel eingelegt wurde. Das hätte der Darstellung ein günstigeres Gepräge gegeben. Dass die Bescheide nicht rechtskräftig seien, werde bewusst verschwiegen.
Wegen der Äußerung
„Zudem durchsuchte die Staatsanwaltschaft Stadt1 im Juni 2019 die Landeszentrale der Partei1 in Bundesland3.“
gehe das Landgericht zwar zutreffend davon aus, dass die Durchsuchung zur Aufklärung von Verstößen gegen das Parteiengesetz zu Gunsten der Klägerin durchgeführt worden sei. Es bleibe jedoch unklar, woher das Landgericht seine Begründung nehme, dass dem unbefangenen Leser klar sei, dass die Klägerin „Nutznießerin“ der Spenden sei und aus diesem Grund bei ihr durchsucht werde. Wegen der vorangehenden Äußerung über die „Strafzahlung“ verstehe der Leser die Passage so, dass ein Fehlverhalten der Klägerin (falsche Rechenschaftsberichte) mitursächlich für die Durchsuchung sei oder sie jedenfalls in einem unmittelbaren Zusammenhang damit stehe. Der Leser nehme deshalb an, dass die Klägerin als Beschuldigte einer Straftat „Subjekt der Durchsuchung“ gewesen sei und die Durchsuchung dem Auffinden von Beweismitteln für das Fehlverhalten der Klägerin gedient habe. Es fehle ein klarstellender Hinweis auf entlastende Aspekte. Es handele sich um eine bewusst unvollständige Äußerung.
Hinsichtlich der Äußerung
„Als die Bundestagsverwaltung sie zwang, die Spender der Plakataktionen zu offenzulegen, gab die Partei Strohleute an.“
behauptet die Klägerin, dass unabhängig von der Begründung der Bundestagsverwaltung die „Aussicht auf Sanktionierung“ nicht ausschlaggebend für die Offenbarung der Spender gewesen sei. Es gehe zu weit, daraus schließen zu wollen, dass es der Klägerin nicht um „Transparenz“ und „Aufklärung“ gegangen sei. Der Leser verstehe die Äußerung nicht, wie das Landgericht, im Sinne eines „inneren Zwanges“, sondern als ein „von außen wirkender Einfluss“ der Bundestagsverwaltung gegen die Klägerin im Sinne einer hoheitlichen Einwirkung durch Beugemittel, gegen die der Pflichtige keine Alternative habe. Solch äußerer Zwang sei hier nicht gegeben, weil die Bundestagsverwaltung lediglich ankündigt habe, sonst vom Tatbestand des § 25 Abs. 2 Nr. 6, Alt. 1 PartG auszugehen. Zum Begriff „Strohleute“ gelte hier dasselbe wie zur ersten Äußerung.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zunächst darauf, dass die vier angegriffenen Äußerungen nur Randbereiche bzw. den historischen Hintergrund des eigentlichen Berichtsthemas über die Wahlkampffinanzierung in Bundesland1 durch „D“ und die „Y“ beträfen. Es werde nur durch Schlagworte der historische Hintergrund des Themas beleuchtet. „Lücken“ würden durch die Gesamtberichterstattung der Beklagten geschlossen, die fortlaufend und aktuell auf ihrer Website über die Klägerin und die Wahlkampfspenden berichte.
Hinsichtlich der Äußerung
„Strohleute zur Verschleierung von Spenden eingesetzt“
verteidigt die Beklagte die Feststellung des Landgerichts, es seien (auch) Spender benannt worden, die keine Zahlungen erbracht hätten. Für die Klägerin wäre es ein Leichtes gewesen, dazu Stellung zu nehmen, weil sie die Listen geprüft und gleichwohl eingereicht hätte. „Mit der Einreichung der fragwürdigen Spenderlisten“ habe sie diese „eingesetzt“. Zu Unrecht wolle die Klägerin dies so verstanden wissen, dass sie selbst die vermeintlichen Spender rekrutiert habe. Das werde vom Wortlaut des Artikels nicht gestützt. Vielmehr werde der Sinn von „eingesetzt“ durch die spätere Passage, „gab die Partei die Strohleute an“ deutlich. Es dränge sich sodann die Frage auf, aus welchem Motiv die Klägerin die Strohleute „eingesetzt“ habe. Hier ergebe sich fast zwingend die Schlussfolgerung, dass andere Motive als die Verschleierung der eigentlichen Spender nicht vorstellbar seien. Auf dieser Annahme fußten auch der Beschluss der Bundestagsverwaltung und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin. Darüber hinaus sei der Kandidat A auch aktiv in die Antwort an die Bundestagsverwaltung eingebunden gewesen. Soweit die Klägerin von einer „inneren Tatsache“ spreche, könne sich das nur auf ihre Organe beziehen, weil Parteien selbst keinen menschlichen Willen hätten. Nur Organe könnten Absichten hegen.
Die Äußerung
„Die Recherche führte dazu, dass die Bundestagsverwaltung im März 2019 gegen die Partei1 eine Strafzahlung von über 400.000,- € verhängte, weil die Partei1 die Kosten der Werbeaktionen in ihren Rechenschaftsberichten nicht auswies“
betreffe eine wahre Tatsache, weil die Bundestagsverwaltung in Umsetzung des Gesetzes „eine überkompensatorische Zahlung festgesetzt“ habe. Diese habe Sanktionscharakter. Soweit die Klägerin rüge, es habe sich um zwei Strafzahlungen gehandelt, sei dies wertneutral. Der Leser mache sich über die Feinheiten des Parteiengesetzes keine Gedanken. Die Strafzahlung sei auch (Hervorh. des Gerichts) deshalb verhängt worden, weil die rechtswidrige Annahme von Spenden die Unzulänglichkeit des Rechenschaftsberichts zur Folge gehabt habe. Die Spenden seien im Übrigen im Rechenschaftsbericht teilweise als „Freundschaftsdienst“ des Eigentümers der X AG bezeichnet worden. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie nicht habe berichten müssen, dass die Bescheide nicht rechtskräftig bzw. angefochten seien. Wenn sie jetzt dazu gezwungen würde, wäre dies unwahr. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin betreffend die Zahlung von 269.400,- € habe die Klägerin ja inzwischen zurückgenommen. Die Klage beim Verwaltungsgericht Berlin gegen den Bescheid über die Zahlung von 133.500,- €, so trägt die Beklagte unbestritten vor, sei von der Klägerin zurückgenommen worden.
Hinsichtlich der Äußerung
„Zudem durchsuchte die Staatsanwaltschaft Stadt1 im Juni 2019 die Landeszentrale der Partei1 in Bundesland3.“
vertritt die Beklagte die Auffassung, dass ein Hinweis darauf, dass die Durchsuchung bei der Klägerin als Geschädigter stattgefunden hätte, die Leser in die Irre führen würde: Die Klägerin habe zur damaligen Zeitpunkt ein strukturelles Problem mit ihrer Spendenpraxis gehabt, welches Behörden, Gerichte und die Öffentlichkeit beschäftigt habe. Es sei deshalb irreführend, wenn sie als Opfer dargestellt werde. Darüber hinaus könne eine Durchsuchung eine juristische Person immer nur als Nichttäterin betreffen, weil sich Ermittlungsverfahren nur gegen natürliche Personen richten könnten.
Die Äußerung
„Als die Bundestagsverwaltung sie zwang, die Spender der Plakataktionen zu offenzulegen, gab die Partei Strohleute an.“,
so die Beklagte, sei wahr. Dass die Weitergabe der Spenderlisten zur „Transparenz“ und aus „Aufklärungswillen“ erfolgt sei, bestreite sie mit Nichtwissen. Dies sei nicht glaubhaft. Zu Unrecht meine die Klägerin, es habe anklingen müssen, dass nur ein „innerer Zwang“ bestanden habe.
In ihrer Replik behauptet die Klägerin, dass sie die Spenderlisten nicht geprüft habe und ihr nicht bewusst gewesen sei, dass darauf angeblich auch Strohleute gestanden haben könnten, als sie sie an die Bundestagsverwaltung weitergab. Sie könne deshalb den Behauptungen der Beklagten nicht gezielt entgegentreten. Hinsichtlich der „Strafzahlung“ verweist sie darauf, dass auch das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 9.1.2020 § 31c S. 1 PartG nicht als Strafvorschrift angesehen habe. Wegen der Durchsuchung in Stadt1 meint sie, dass nicht ersichtlich sei, warum die Erwähnung der Klägerin als Geschädigte in die Irre führen müsse. Ob die Durchsuchung bei einem Tatverdächtigen/Beschuldigten oder bei einem Zeugen/Opfer durchgeführt werde, sei ein relevanter Unterschied.
Die Klägerin wiederholt ihren Standpunkt, dass der Zeuge C zu hören sei. Er könne bestätigen, dass die Klägerin keine „Strohleute zur Verschleierung von Spenden“ eingesetzt habe. Die Klägerin legt im Folgenden in erheblichem Umfang die Korrespondenz offen, die ihr Bundesgeschäftsführer C ab Juli 2018 im Vorfeld der Bescheide mit der Bundestagsverwaltung und dem Geschäftsführer der X AG, E, geführt hat (Anfragen und Rückfragen wegen der Spender, deren Staatsangehörigkeit, Zuordnung der Spender zu den einzelnen Zahlungen usw.). Sie legt auch Korrespondenz betreffend die weitere umstrittene Wahlkampfunterstützung durch Zahlung an den Kreisverband Kreis1 (Kreisverband von F) im Jahr 2017 durch eine Fa. Z AG mit deren Geschäftsführer G vor, der auch eine Spenderliste übersandt hatte.
Die Klägerin trägt vor, dass dem Zeugen C erst nach Einreichung der Listen im Dezember 2018 aufgefallen sei, dass mehrere Namen auf der PWS-Liste und den Listen der X AG identisch gewesen seien. Der Zeuge habe darauf in einem Gespräch mit der Bundestagsverwaltung zur Vorbereitung des Rechenschaftsberichts 2017 am 20.12.2018 hingewiesen und bei Herrn E und Herrn G deshalb nachgefragt. Die Klägerin trägt weiter vor, dass drei Spender der PWS-Liste im April 2019 schriftlich ihre Spendereigenschaft und ihre Identität bestätigt hätten.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat teilweise, wie aus dem Tenor ersichtlich, Erfolg.
1. Zur ersten Äußerung
„In der an Irrungen und Wirrungen inzwischen reichen Spendenaffäre der Partei1, die auch schon Strohleute zur Verschleierung von Spenden eingesetzt hat“
Insoweit - unterstrichener Teil der Äußerung - steht der Klägerin aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit den Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3, 21 Abs. 3 GG ein Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte zu.
a) Die Äußerung ist nach dem Kontext, in dem sie steht, dahin auszulegen, dass die Klägerin mit der auf Anforderung der Bundestagsverwaltung in den beiden Fällen Bundesland2 und Bundesland3 erfolgten Einreichung von Spenderlisten nicht nur objektiv Spender angegeben hat, die gar keine Spendenzahlungen erbracht haben („Strohleute“), sondern dass auch die innere Tatsache behauptet wird, die Klägerin habe dies zielgerichtet getan. Für das dahingehende Verständnis spricht die auf Finalität hinweisende Formulierung „zur Verschleierung von Spenden eingesetzt“. Dass die Klägerin „Strohleute … eingesetzt“ habe, beschreibt für sich zunächst nur einen äußeren Vorgang. Die bloße Weitergabe der von Herrn E, dem Geschäftsführer der X AG, übermittelten Listen an die Bundestagsverwaltung kann zwar als „einsetzen“ bezeichnet werden. Mit der Formulierung „zur Verschleierung von Spenden“ tritt jedoch eine subjektive Komponente hinzu. Sie trifft eine Aussage über das Motiv der Klägerin, nämlich, dass sie mit der Weitergabe gerade dieser Listen (auch) den Zweck verfolgt habe, die wahren Spender zu verheimlichen. Zwar heißt es im Text, „zur Verschleierung von Spenden“ und nicht „von Spendern“. Ein Verschleiern von Spenden ist im hiesigen Kontext aber auch gegeben, wenn nicht allein das Ob von Spenden verschleiert werden soll, sondern auch die Person des Spenders. Mit der Angabe des Motivs „zur Verschleierung“ wird vorausgesetzt, dass der Handelnde weiß, dass mindestens ein Teil der auf den Listen aufgeführten Personen selbst kein Geld für die Plakataktionen gespendet haben. Ob der durchschnittliche Rezipient diese Wendung darüber hinaus auch dahin versteht, dass die Klägerin auch die oder den wahren Spender kennt, kann dahin gestellt bleiben.
Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Äußerung nur schlagwortartig am Rande den historischen Hintergrund des eigentlichen Berichtsthemas über die Wahlkampfinanzierung in Bundesland1 beleuchtet oder einordnet, vermag dies für sich ein Verständnis nur dahin, dass die Klägerin allein objektiv Listen weitergegeben habe, auf denen sich einige „Strohleute“ befanden, nicht zu rechtfertigen. Es bleibt auch bei der knappen Erwähnung eines solchen Rückblicks dabei, dass der Leser die Formulierung dahin versteht, die Klägerin habe in Kenntnis die Listen mit den Namen in Kenntnis der Unrichtigkeit bewusst eingesetzt, um dabei zu helfen, die oder den wahren Spender zu verschweigen.
Bei der Äußerung handelt es sich eine Tatsachenäußerung über den Kenntnisstand und ein Motiv der Klägerin (innere Tatsachen) und nicht um eine Meinungsäußerung. Allerdings können Äußerungen über Motive, Absichten, Bewegründe oder Vorstellungen anderer Menschen als Werturteile einzustufen sein, wenn sie sich als Schlussfolgerungen des Äußernden über Motive, Haltungen oder Denken der handelnden Person darstellen. Schlussfolgerungen zu den Beweggründen und etwaigen Absichten eines anderen stellen im Zweifel Werturteile dar (vgl. etwa BVerfG K&R 2021, 194 Rz. 23 m.w.N.; anders, wenn sie auf äußere beweisbare (Hilfs-)Tatsachen gestützt werden, Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl., § 14 Rz. 5; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 856: Peter Alexander). Dasselbe gilt, wenn mögliche Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen in den Raum gestellt werden (vgl. BGH NJW 2017, 482). Eine solche Gestaltung ist hier jedoch nicht gegeben.
Zum einen wird aus der knappen Passage nicht deutlich, dass es sich um eine bloße Schlussfolgerung der Klägerin handelt. Die Aussage wird auch nicht als bloße Vermutung über das mögliche Motiv der Klägerin in den Raum gestellt, sondern als feststehende Tatsache berichtet. Im Übrigen geht der Leser entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht ohne weiteres davon aus, dass andere Motive für die Weitergabe der Spenderlisten als die Verschleierung der wahren Spender nicht vorstellbar seien. Denn es ist ebenso möglich, dass die Klägerin die Spenderlisten im guten Glauben weitergeben wollte, um die Spender - wie vom Parteiengesetz gefordert - namhaft zu machen.
Zum anderen wird mit der Äußerung nicht allein ein Beweggrund der Klägerin behauptet, sondern mittelbar zugleich, dass die Klägerin Kenntnis davon hatte, dass mindestens ein Teil der Personen auf den Listen keine echten Spender seien.
Dass Motive und Beweggründe nur natürliche Personen haben können und „die Partei1“ eine juristische Person bzw. ein Verband ist, steht schließlich, anders als die Beklagte meint, der Annahme, dass mit der Äußerung etwas über eine „innere Tatsache“ ausgesagt wird, nicht entgegen. Denn der durchschnittliche Leser bezieht die Aussage in dem Bericht der Beklagten auf das handelnde Führungspersonal der Partei1, also insbesondere die Vorsitzenden, die Personen des Bundesvorstandes und den Bundesgeschäftsführer.
b) Mit dem vorstehenden Inhalt verletzt die ehrenrührige Äußerung das Verbandspersönlichkeit der Klägerin, welches für sie als politische Partei grundgesetzlich verankert ist, weil sie nicht erweislich wahr ist und die Beklagte sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann.
aa) Für die Abwägung zwischen der Meinungs- und Informationsfreiheit, auf die die Beklagte sich als Presseorgan berufen kann, und dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin kommt es wesentlich auf die Wahrheit dieser Tatsachenbehauptung an. Denn sie ist geeignet, die Klägerin in ihrem Ansehen herabzusetzen und den Organen der Klägerin im Hinblick auf § 31d PartG sogar strafbares Verhalten zu unterstellen. Die Beklagte trifft deshalb analog § 186 StGB die Beweislast für die Wahrheit der Behauptung.
Die Beklagte vermochte indes keine Tatsachen darzulegen, aus denen sich schließen ließe, dass die in rechtlicher Weise für die Klägerin verantwortlich handelnden Personen bei der Weitergabe der Listen an die Bundestagsverwaltung ernstlich damit rechneten, geschweige denn davon wussten, dass mindestens ein Teil der darin angegebenen Spender tatsächlich nicht selbst - aus ihrem Vermögen - die entsprechenden Geldbeträge an die X AG für die Finanzierung der Werbemaßnahmen (Plakate u.a.) zum Zwecke der Unterstützung der Klägerin geleistet haben. Dabei kommt es im Hinblick auf die Regelung in § 25 Abs. 1 S. 4 PartG im vorliegenden Zusammenhang auf die Kenntnisse des Bundesgeschäftsführers C und des damaligen (Mit-)Vorsitzenden A an. Nach der von der Klägerin vorgelegten Korrespondenz, der die Beklagte keinen gegenteiligen Vortrag entgegengesetzt hat, war es der Bundesgeschäftsführer, der die Listen bei der X AG angefordert und an die Bundestagsverwaltung weitergeleitet hat. Nach der zuletzt aufgestellten Behauptung der Beklagten soll auch der damalige Vorsitzende A „involviert“ gewesen sein.
Insgesamt sind die von der Beklagten vorgetragenen Indizien jedoch nicht hinreichend, um daraus schließen zu können, dass die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer das Vorhandensein von „Strohleuten“ auf den Listen erkannt hat oder sich dies auch nur zwingend aufdrängen musste. Soweit die Beklagte auf Medienberichte verwiesen hat, wonach einige der Spender angegeben haben, sie hätten nichts gespendet und seien sogar gekauft worden, ist dies erst aufgrund von Recherchen der Presse im Frühjahr 2019 bekannt geworden. Die Listen wurden von der Klägerin jedoch bereits im August 2018 an die Bundestagsverwaltung eingereicht.
Entgegen der Meinung der Beklagten weisen die Spenderlisten (Anlage K 3, Bl. 87 ff. d.A.) auch nicht „Unstimmigkeiten“ auf, die derart auffällig sind, dass sich die Behauptung der Klägerin, sie habe der X AG geglaubt, zwingend als eine „fadenscheinige Schutzbehauptung“ (Klageerwiderung S. 10) darstellt. Die „Stückelung“ in Einzelspenden mit Beträgen jeweils unter 10.000,- € deutet zwar darauf hin, dass einzelne Spenden eingesammelt wurden, um nicht der Veröffentlichungspflicht nach dem PartG ab einer Grenze von 10.000,- € zu unterliegen. Dies muss aber nicht bedeuten, dass die angegebenen Personen tatsächlich nichts gespendet haben, weil eine solche „Stückelung“ auch in legaler Weise erfolgen kann. Dass fünf Mitglieder derselben Familie jeweils solche Geldbeträge gespendet haben, ist durchaus als normaler Vorgang vorstellbar, wenn sie alle dieselbe Partei unterstützen wollen. Dass ein Spender Hartz-IV.-Empfänger und eine Spenderin eine pflegebedürftige Seniorin ist, war aus den Listen nicht erkennbar. Alter, Einkommensverhältnisse und Beruf sind in den Listen nicht angegeben. Im Übrigen kann auch eine pflegebedürftige Seniorin über entsprechendes Vermögen verfügen. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, was unbestritten ist, dass einige angeblichen Spender auf den Listen der X AG identisch mit denen auf der F-Liste betreffend die Spende an den Kreisverband Kreis1 sind, legt die Klägerin dar, dass ihr Bundesgeschäftsführer dies erst Ende des Jahres 2018 bemerkt und die Bundestagsverwaltung darauf hingewiesen habe. Umstände dafür, dass die Klägerin oder ihr Bundesgeschäftsführer dies schon früher bei der Einreichung der hier betroffenen Listen erkannt hat, vermag die Beklagten nicht darzulegen.
Soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, dass der Inhaber der X AG, E, nach den vorgelegten Presseberichten (Bl. 95 ff. d.A.) ein Freund von A sei, und A in die Rückfragen bei der X AG wegen der Spenden eingebunden gewesen sei, vermag auch dies keinen greifbaren Anhaltspunkt zu bieten. Denn letztlich bleibt schon der Vortrag der Beklagten, in welcher Weise A hier selbst bei der Erstellung und/oder Weitergabe der Spenderlisten mitgewirkt hat, unklar („involviert“). Dass er möglicherweise im kollusiven Zusammenwirken mit E Listen mit Strohleuten hat erstellen lassen, ist eine bloße vage Vermutung.
bb) Die Beklagte kann sich hier nicht mit Erfolg auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Die Berufung wendet sich zwar zu Recht gegen die Anwendung der Grundsätze über eine zulässige Verdachtsberichterstattung, weil nicht über einen bloßen Verdacht berichtet wird und die Äußerung auch nicht dahin ausgelegt werden kann, die Beklagte äußere selbst nur einen Verdacht. In Betracht kommt jedoch der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen, weil die Beklagte nach den oben unter aa) erörterten Umständen im Zeitpunkt des Berichts durchaus Anhaltspunkte dafür hatte, dass jedenfalls bei näherer Betrachtung der von der X AG ihr zur Verfügung gestellten Spenderlisten die Klägerin Zweifel hätte haben müssen, ob die angegebenen Personen tatsächlich selbst die angegebenen Beträge gespendet haben.
Der in Weiterentwicklung von § 193 StGB entwickelte Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen schützt die Presse, wenn sie über eine letztlich nicht erweislich wahre Tatsache in Wahrnehmung eines öffentlichen Berichterstattungsinteresses nach sorgfältiger Recherche berichtet hat. In diesem Fall ist deren Äußerung nicht rechtswidrig, wenn sich nachträglich die Unwahrheit herausstellt oder ungeklärt bleibt (vgl. BVerfG NJW 2003, 1856; BGH NJW 1987, 2225).
Der Senat vermag für die Mitteilung der ungesicherten Tatsache, dass die Klägerin vorsätzlich teilweise unrichtige Listen weitergereicht habe, um die wahren Spender zu verschleiern, im Zeitpunkt der Veröffentlichung hier im Oktober 2019 kein hinreichendes öffentliches Interesse zu erkennen, welches als höherwertig gegenüber dem betroffenen Persönlichkeitsrecht zu bewerten ist (vgl. zu den Kriterien dafür: Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., § 6 Rz. 61 ff.). Im Oktober 2019 lag die Einreichung der Listen durch die Klägerin bereits rund ein Jahr zurück. Der Bescheid der Bundestagsverwaltung betreffend die Wahlkampfunterstützung war bereits am 19.4.2019 ergangen. Über die Vorgänge war, wie auch die von der Beklagten vorgelegten Artikel anderer Medien zeigen, bereits im Herbst 2018 und im Frühjahr 2019 berichtet worden. Die Beklagte räumt auch ein, dass die angegriffenen Passagen lediglich einen historischen Rückblick im Rahmen des aktuellen Berichts über die Vorgänge in Bundesland1 darstellen. Es bestand deshalb kein dringender Anlass, auf ungesicherter Grundlage zu berichten, dass die Klägerin „Strohleute zur Verschleierung von Spenden“ eingesetzt habe. Es hätte genügt, darauf hinzuweisen, so wie dies die Beklagte in der Berufungsinstanz nunmehr als Berichtshintergrund schildert, dass die Klägerin schon damals „ein strukturelles Problem mit ihrer Spendenpraxis“ gehabt habe, „das Behörden, Gerichte und die Öffentlichkeit beschäftigt“ habe.
2. Zur Äußerung 2.
„Die Recherche führte dazu, dass die Bundestagsverwaltung im März 2019 gegen die Partei1 eine Strafzahlung von über 400.000,- € verhängte, weil die Partei1 die Kosten der Werbeaktionen in ihren Rechenschaftsberichten nicht auswies“
Insoweit hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass diese Äußerung nicht in einer das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzenden Hinsicht unwahr ist.
a) Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass gegen sie nicht eine Sanktionszahlung von rund 400.000,- € festgesetzt wurde, sondern aufgrund zweier unterschiedlicher Sachverhalte zwei Bescheide in unterschiedlicher Höhe ergangen sind (wg. Landtagswahl in Bundesland2 2016 Sanktionsbescheid über 269.400,- € und wegen der Europawahl in Bundesland3 2017 über 133.500,- €), ergibt sich daraus im Kontext des Berichts keine das Persönlichkeitsrecht der Klägerin tangierende Ungenauigkeit. Gegenstand der Äußerungen ist nämlich nicht, ob und wer in welcher Höhe eine Spende an die Partei1 geleistet hat, sondern wie die Klägerin nachträglich mit der Anfrage der Bundestagsverwaltung nach der/den Person(en) der Spender umgegangen ist. In dieser Hinsicht gleichen sich beide Fälle, weil die Wahlwerbemaßnahmen unmittelbar von der X AG ausgeführt wurden und diese auf Anforderung des Geschäftsführers der Klägerin Listen mit Spendern übermittelt hat, die die Klägerin bei der Bundestagsverwaltung eingereicht hat. In beiden Fällen ist es zu einer Sanktionszahlung nach § 31c S. 1 PartG gekommen. Die Zusammenfassung beider Verfahren führt zu keiner verzerrenden Darstellung.
b) Die Klägerin rügt zwar mit Recht, dass sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt hat, dass dem Wortlaut nach berichtet wird, die ergangenen Bescheide seien deswegen ergangen, weil die Klägerin die Spenden nicht in ihrem Rechenschaftsbericht ausgewiesen habe (§ 31c S. 2 i.V.m. § 25 Abs. 3 PartG: zweifacher Betrag als Anspruch). Tatsächlich beruhen sie auf § 31c S. 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 PartG, nämlich der unterlassenen Weiterleitung anonymer Spenden (dreifacher Betrag als Anspruch). Dabei handelt es sich aber um eine das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht erheblich tangierende Ungenauigkeit. Zum einen hat die unzulässige Annahme einer anonymen Spende, wenn dies nachträglich festgestellt wird, auch zur Folge, dass dann der Rechenschaftsbericht der Partei unrichtig wird. Dementsprechend hat die Bundestagsverwaltung in dem Bescheid vom 16.4.2019 am Ende unter „Abschließende Hinweise“ darauf hingewiesen, dass der mit diesem Bescheid festgestellte Sachverhalt zugleich dazu führe, dass dies auch eine Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2017 zur Folge habe. Damit würde an sich auch dafür eine Zahlung nach § 31b PartG fällig werden. Diese werde aber durch die Zahlungsverpflichtung nach § 31c PartG konsumiert. Eine Zahlungsverpflichtung könnte theoretisch - ohne Konkurrenz - deshalb auch auf den unrichtigen Rechenschaftsbericht gestützt werden.
Diese Unrichtigkeit tangiert das Persönlichkeitsrecht der Klägerin jedoch nicht in erheblicher Weise, weil die Beklagte die Rechtsgrundlage mit dem weniger schwerwiegenden und deshalb auch mit einer geringeren Sanktionsdrohung versehenen Tatbestand nennt. Wie bereits ausgeführt, fällt im Fall eines unrichtigen Rechenschaftsberichts der zweifache Betrag des unrichtig ausgewiesenen Betrages an, während es bei der Nichtweiterleitung zu Unrecht angenommener Spenden der dreifache Betrag ist. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass sie den rechtlichen Grund für die Zahlungsanordnung der Bundestagsverwaltung nennt. Hätte sie korrekterweise den Tatbestand auf § 31c S. 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 PartG benannt, würde dies die Klägerin in ein negativeres Licht bringen. Dem steht nicht entgegen, dass die Benennung des unzutreffenden Tatbestandes (unterlassene Ausweisung von Spenden im Rechenschaftsbericht) mit der daran geknüpften Rechtsfolge (zweifacher Betrag) den Leser auf einen höheren Ausgangsbetrag erhaltener Spenden (200.000,- €) schließen lässt. Denn in diesem Zusammenhang entscheidend für die Bewertung ist weniger der eingenommene Spendenbetrag, als die Bewertung des Fehlverhaltens. Dieses wird im Fall des § 31c S. 1 PartG mit dem dreifachen Betrag von Gesetz selbst als schwerwiegender eingestuft.
c) Dass die Beklagte in dem angegriffenen Bericht nicht auch mitgeteilt hat, dass die Klägerin die beiden Bescheide, mit denen gegen sie eine Zahlung von rund 400.000,- € angeordnet worden ist, angegriffen hat und diese (deshalb) nicht rechtskräftig sind, stellt keine das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzende Unvollständigkeit dar. In diesem Zusammenhang ist durchaus zu würdigen, dass die Wahlkampfunterstützung im Zusammenhang mit beiden Wahlen in Bundesland2 2016 und der Wahl zum Europäischen Parlament 2017 betreffend die Wahlkampfspende in Bundesland3 nicht der zentrale Gegenstand des Artikels ist, sondern sie nur im Rückblick erwähnt wird. Eine Notwendigkeit, in dieser Hinsicht auch Entlastendes zur Vervollständigung zu berichten, bestand auch deshalb nicht, weil es sich insoweit nicht um eine Verdachtsberichterstattung handelt, sondern um die Mitteilung einer unstreitig wahren Tatsache. Dass zwei Bescheide in der genannten Höhe gegen die Klägerin ergangen sind, steht fest.
Im Übrigen besteht nunmehr insoweit jedenfalls auch keine Wiederholungsgefahr mehr. Da die beiden Bescheide im Verlauf des Rechtsstreits durch Zurücknahme der Berufung und Zurücknahme der Klage rechtskräftig geworden sind, wäre die Wiederholung der Äußerung ohne Hinweis auf fehlende Rechtskraft nunmehr zulässig, weil damit nichts verschwiegen würde.
3. Zur Äußerung 3.
„Zudem durchsuchte die Staatsanwaltschaft Stadt1 im Juni 2019 die Landeszentrale der Partei1 in Bundesland3.“
Auch insoweit hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin zu Recht verneint, weil es sich um eine wahre Tatsache handelt.
Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte nicht zugleich mitgeteilt hat, dass die Durchsuchung nicht gegen die Klägerin als Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren (§ 102 StPO), sondern als „Durchsuchung bei anderen Personen“ (§ 103 StPO) durchgeführt worden war und sie also nicht als Beschuldigte in jenem Ermittlungsverfahren geführt wurde. Es handelt sich um keine die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzende unvollständige Darstellung.
a) Soweit die Klägerin meint, diese ergänzende Information sei deshalb geboten gewesen, weil der Leser nach der vorangehenden Schilderung über die Anordnung einer Strafzahlung durch die Bundestagsverwaltung die Passage über die Durchsuchung so verstehe, dass ein Fehlverhalten der Klägerin mitursächlich sei oder jedenfalls in einem engen Zusammenhang mit dem Fehlverhalten stehe, wäre dies kein gänzlich unzutreffender Eindruck. Denn die Durchsuchung stand im Zusammenhang mit der Wahlkampfunterstützung bei der Europawahl in Bundesland3 2017. Sie erfolgte auch zur Klärung, ob durch die Wahlkampfunterstützung für B ein Verstoß gegen das Parteiengesetz erfolgt ist. Die Klägerin hat selbst Presseberichte zitiert, wonach auch wegen Verstoßes gegen das Parteiengesetz ermittelt werde (Replik in 1. Instanz S. 13 f., Bl. 245 f. d.A.). Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts damit begründet worden war, es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte für einen strafbaren Verstoß bisher nicht namentlich bekannter Funktionsträger der Klägerin gegen das Parteiengesetz (Klageerwiderung S. 15, Bl. 75 d.A.). Damit stellt es keine das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Unrichtigkeit dar, wenn nach dem Kontext der Leser einen Zusammenhang zwischen der Durchsuchung mit etwaigem Fehlverhalten der Klägerin als Partei herstellt, das auch zu den Strafzahlungsanordnungen der Bundestagsverwaltung geführt hat.
b) Es stellt auch keine die Klägerin rechtswidrig in ein schlechtes Licht setzende Unvollständigkeit dar, dass nicht erläutert wird, dass die Klägerin in diesem Stadium des Verfahrens nicht als Beschuldigte geführt wurde, sondern als mögliche Geschädigte einer Untreue, und bei ihr deshalb nur als Dritter durchsucht wurde. Dies resultiert nämlich daraus, dass zum damaligen Zeitpunkt ungewiss war, ob die Parteiführung, also die Vorsitzenden und der Bundesgeschäftsführer, Kenntnis davon hatten, dass dem B Wahlkampfunterstützung von einem anonymen Spender zugekommen sei. Da die Partei auch ohne Kenntnis, zumindest bei Fahrlässigkeit, zur Zahlung des dreifachen erhaltenen Betrages nach § 31c S. 1 PartG verpflichtet wäre, kann das Mitglied oder der Funktionsträger, der die Spende entgegengenommen hat, gegenüber der Klägerin eine Untreue begangen haben. Aus diesem Grunde ist das Verfahren zunächst wegen des Vorwurfs der Untreue zu Lasten der Klägerin geführt worden. Sollte aber ein Vorstandsmitglied oder der Bundesgeschäftsführer oder ein anderer hauptamtlich Beschäftigter der Klägerin rechtswidrig Spenden entgegengenommen haben, so wären diese nach Maßgabe des § 31d PartG strafbar. In beiden Fällen würde auch die Klägerin in ein schlechtes Licht geworfen. Die (straf-)rechtstechnische Einkleidung der Grundlage für die Durchsuchung ist für den durchschnittlichen Leser nicht von wesentlichem Belang.
4. Zur Äußerung 4.
„Als die Bundestagsverwaltung sie zwang, die Spender der Plakataktionen zu offenzulegen, gab die Partei Strohleute an.“
Auch bezüglich dieser Äußerung hat das Landgericht - mit Ausnahme der Passage „gab die Partei Strohleute an“ (dazu unten b) - einen Unterlassungsanspruch der Klägerin zu Recht verneint.
a) Die Aussage, dass die Bundestagsverwaltung die Klägerin gezwungen habe, die Spender der Plakataktionen (Plakatwerbung für bestimmte Kandidaten) offenzulegen, ist bei richtigem Verständnis wahr. „Zwang“ ist im Kontext des berichteten Vorgehens der Bundestagsverwaltung entgegen der Meinung der Klägerin nicht allein als hoheitlicher Verwaltungszwang zu verstehen, sondern als jeder Nachteil, der von der Bundestagsverwaltung für den Fall in Aussicht gestellt wurde, dass die Klägerin die Spender nicht benennt. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die Bundestagsverwaltung für den Fall der Nichtbenennung angekündigt habe, dass sie dann vom Tatbestand des § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG ausgehe (Annahme anonymer Spenden über 500,- €). Dies hätte aber nach Abs. 4 dieser Bestimmung zur Folge gehabt, dass die Klägerin die erlangten Beträge an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterleiten muss. Sie hätte den Wert der Sachspenden, den sie durch die Plakatierung erlangt hat, an die Verwaltung des Bundestages zahlen müssen. Diesem Übel hätte sie möglicherweise noch entgehen können, wenn sie die Spender namentlich benennt und belegt, dass ihr die Spender schon bei der Annahme bekannt waren oder sie hätten leicht ermittelt werden können. Folglich konnte die Bundestagsverwaltung der Klägerin einen Nachteil für den Fall der Nichtbenennung vor Augen halten, der sprachlich als „Zwang“ eingeordnet werden kann. Auf die innere Motivation der Klägerin, warum sie der Anforderung nachgekommen ist, kommt es nicht an. Im Übrigen hat das Landgericht zur Recht darauf hingewiesen, dass nach dem Schreiben der Bundestagsverwaltung vom 10.9.2018 an die Klägerin (unter 3., Bl. 88 d.A.) diese selbst die Bundestagsverwaltung in einem vorangehenden Schreiben so verstanden hat, dass sie bei Nichtbeantwortung der Fragen zu den Spendern „mit Sanktionen zu rechnen“ habe.
b) Soweit die Beklagte hier äußert, dass die Klägerin auf jenen Zwang der Bundestagsverwaltung hin „Strohleute angegeben“ habe, handelt es sich nach dem Ergebnis über die Beurteilung der Äußerung zu 1. um eine nicht erweislich wahre ihrem Ansehen abträgliche Tatsachenäußerung. Zwar fehlt es an dieser Stelle an einer auf Finalität hindeutenden Formulierung, wonach die Klägerin diese angegeben habe, um Spenden zu verschleiern, und damit auch an der konkludenten Behauptung, die Klägerin habe Kenntnis davon gehabt, dass zumindest einige der auf den Listen angegebenen Spender tatsächlich keine Geldzahlung an die X AG oder die Klägerin erbracht hätten. Der durchschnittliche Rezipient entnimmt der vorangehenden Äußerung, wonach „Strohleute“ von der Klägerin „zur Verschleierung von Spenden eingesetzt“ worden seien (oben 1.), jedoch, dass die Angabe der „Strohleute“, wie vorangehend berichtet, zielgerichtet erfolgt sei. Da die Beklagte keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Kenntnis davon hatte, dass die von der X AG übermittelten Spender selbst keine Spenden geleistet hatten, vorzutragen vermochte, ist die Wahrheit der Äußerung schon insoweit nicht feststellbar. Auf die Frage, ob das Landgericht zu Recht aufgrund des beiderseitigen Parteivortrages die Feststellung getroffen hat, dass auf den Listen tatsächlich „Strohleute“ standen, kommt es mithin nicht mehr an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Bewertung, in welchem Umfang die Klägerin obsiegt hat, geht der Senat davon aus, dass die Äußerung, sie habe „Strohleute zur Verschleierung von Spenden eingesetzt“ für ihr Ansehen von größerem Gewicht ist als die übrigen Äußerungen. Eine numerische Quotierung nach der Anzahl der einzelnen Äußerung wäre deshalb nicht sachgerecht.
Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 709 S. 1 und 2 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 03 O 479/19 1x (nicht zugeordnet)
- PartG § 31c Rechtswidrig erlangte oder nicht veröffentlichte Spenden 7x
- PartG § 31d Strafvorschriften 3x
- PartG § 25 Spenden 7x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- Grundgesetz Artikel 2 1x
- NJW-RR 2008, 856 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2017, 482 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 186 Üble Nachrede 1x
- StGB § 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen 1x
- NJW 2003, 1856 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1987, 2225 1x (nicht zugeordnet)
- PartG § 31b Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts 1x
- StPO § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten 1x
- StPO § 103 Durchsuchung bei anderen Personen 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x