PartG § 9 Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung)

Gesetz über die politischen Parteien

(1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung "Parteitag", bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung "Hauptversammlung"; die nachfolgenden Bestimmungen über den Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen.

(2) Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Organe des Gebietsverbandes sowie Angehörige des in § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises können einer Vertreterversammlung kraft Satzung angehören, dürfen aber in diesem Fall nur bis zu einem Fünftel der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet sein.

(3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zuständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der Partei über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.

(4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände, soweit in diesem Gesetz nichts anderes zugelassen ist.

(5) Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und faßt über ihn Beschluß. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von dem Parteitag gewählt werden, zu überprüfen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 152/20
17. November 2020
1 B 152/20 17. November 2020
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvC 4/17
25. Juli 2017
2 BvC 4/17 25. Juli 2017
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1855/14
16. Oktober 2014
1 S 1855/14 16. Oktober 2014
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 6 K 1670/14
10. September 2014
6 K 1670/14 10. September 2014