Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
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PatAnwO § 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen
Patentanwaltsordnung
Referenzen
- §§ 177 bis 183 7x (nicht zugeordnet)