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PatAnwO § 31 Sachliche Zuständigkeit

Patentanwaltsordnung

Für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist die Patentanwaltskammer zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-20 W 61/02
16. September 2002
I-20 W 61/02 16. September 2002