PatAnwO § 56 Satzung der Patentanwaltskammer

Patentanwaltsordnung

Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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