PatG § 13

Patentgesetz

(1) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein, als die Bundesregierung anordnet, daß die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf eine Benutzung der Erfindung, die im Interesse der Sicherheit des Bundes von der zuständigen obersten Bundesbehörde oder in deren Auftrag von einer nachgeordneten Stelle angeordnet wird.

(2) Für die Anfechtung einer Anordnung nach Absatz 1 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, wenn sie von der Bundesregierung oder der zuständigen obersten Bundesbehörde getroffen ist.

(3) Der Patentinhaber hat in den Fällen des Absatzes 1 gegen den Bund Anspruch auf angemessene Vergütung. Wegen deren Höhe steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Eine Anordnung der Bundesregierung nach Absatz 1 Satz 1 ist dem im Register (§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragenen vor Benutzung der Erfindung mitzuteilen. Erlangt die oberste Bundesbehörde, von der eine Anordnung oder ein Auftrag nach Absatz 1 Satz 2 ausgeht, Kenntnis von der Entstehung eines Vergütungsanspruchs nach Satz 1, so hat sie dem als Patentinhaber Eingetragenen davon Mitteilung zu machen.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4c O 39/16
11. Juli 2019
4c O 39/16 11. Juli 2019
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 66/18
9. Mai 2019
2 U 66/18 9. Mai 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZB 2/17
11. Juli 2017
X ZB 2/17 11. Juli 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 19/16
6. Oktober 2016
I-2 U 19/16 6. Oktober 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 3/14
30. Oktober 2014
I-2 U 3/14 30. Oktober 2014
Beschluss vom Landgericht Mannheim - 2 O 4/13
10. Dezember 2013
2 O 4/13 10. Dezember 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 W 72/12
16. Oktober 2012
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Urteil vom Landgericht Mannheim - 7 O 327/08
10. Juli 2009
7 O 327/08 10. Juli 2009