Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4c O 39/16

Tenor

A.               Die Beklagten werden - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt,

I.               es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegenüber der Klägerin jeweils zu unterlassen,

1.               monoklonale Antikörper, die an humanes PCSK9 binden und derart neutralisierend sind, dass ein Überschuss des Antikörpers die Menge des an LDLR gebundenen PCSK9 in einem kompetitiven In-vitro-Bindungsassay reduzieren kann, wobei der monoklonale Antikörper um die Bindung an PCSK9 kompetitiert mit

(a)          einem Antikörper, der eine variable Region einer schweren Kette mit der Aminosäuresequenz in SEQ ID No. 49 und eine variable Region einer leichten Kette mit der Aminosäuresequenz in SEQ ID No. 23 umfasst, wobei der Antikörper ein lgG2 Antikörper ist umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID No. 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID No. 154, oder ein lgG4 Antikörper umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID No. 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID No. 155;

oder

(b)               einem Antikörper, der eine variable Region einer schweren Kette mit der Aminosäuresequenz in SEQ ID No. 67 und eine variable Region einer leichten Kette mit der Aminosäuresequenz in SEQ ID No. 12 umfasst, wobei der Antikörper ein IgG2 Antikörper ist umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID No. 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID No. 154 oder ein lgG4 Antikörper umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID No. 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID No. 155

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;

2.               pharmazeutische Zusammensetzungen, umfassend mindestens einen Antikörper, der an humanes PCSK9 bindet und derart neutralisierend ist, dass ein Überschuss des Antikörpers die Menge des an LDLR gebundenen PCSK9 in einem kompetitiven In-vitro-Bindungsassay reduzieren kann, wobei der monoklonale Antikörper um die Bindung an PCSK9 kompetitiert mit

(a)               einem Antikörper, der eine variable Region einer schweren Kette mit der Aminosäuresequenz in SEQ ID No. 49 und eine variable Region einer leichten Kette mit der Aminosäuresequenz in SEQ ID No. 23 umfasst, wobei der Antikörper ein lgG2 Antikörper ist umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID No. 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID No. 154, oder ein lgG4 Antikörper umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID No. 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID No. 155;

oder

(b)               einem Antikörper, der eine variable Region einer schweren Kette mit der Aminosäuresequenz in SEQ ID No. 67 und eine variable Region einer leichten Kette mit der Aminosäuresequenz in SEQ ID No. 12 umfasst, wobei der Antikörper ein IgG2 Antikörper ist umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID No. 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID No. 154 oder ein lgG4 Antikörper umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID No. 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID No. 155

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen

3.              Kits zur Behandlung von cholesterinbedingten Störungen, umfassend eine pharmazeutische Zusammensetzung, umfassend mindestens einen Antikörper, der an humanes PCSK9 bindet und derart neutralisierend ist, dass ein Überschuss des Antikörpers die Menge des an LDLR gebundenen PCSK9 in einem kompetitiven In-vitro-Bindungsassay reduzieren kann, wobei der monoklonale Antikörper um die Bindung an PCSK9 kompetitiert mit

(a)               einem Antikörper, der eine variable Region einer schweren Kette mit der Aminosäuresequenz in SEQ ID No. 49 und eine variable Region einer leichten Kette mit der Aminosäuresequenz in SEQ ID No. 23 umfasst, wobei der Antikörper ein lgG2 Antikörper ist umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID No. 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID No. 154, oder ein lgG4 Antikörper umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID No. 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID No. 155;

oder

(b)               einem Antikörper, der eine variable Region einer schweren Kette mit der Aminosäuresequenz in SEQ ID No. 67 und eine variable Region einer leichten Kette mit der Aminosäuresequenz in SEQ ID No. 12 umfasst, wobei der Antikörper ein IgG2 Antikörper ist umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID No. 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID No. 154 oder ein lgG4 Antikörper umfassend eine konstante Region einer leichten Kette Lambda mit SEQ ID No. 156 und eine konstante Region einer schweren Kette mit SEQ ID No. 155

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen (nur die Beklagte zu 1)), anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;

II.               der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, darüber Rechnung zu legen, unter Beifügung der Auskunft zusätzlich in elektronischer Form, in welchem Umfang sie die zu A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 24. März 2016 begangen haben, und zwar unter Angabe

1.               der Herstellungsmengen und –zeiten (nur die Beklagte zu 1) und nur über die Handlungen zu A.I.3.), aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,

2.               der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

3.               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschließlich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

4.               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

5.               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,

6.               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,

wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind;

III.               die vorstehend unter Ziffer A.I. bezeichneten, seit dem 24. Februar 2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, oder diese Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt;

IV.              (nur die Beklagte zu 1)): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer A.I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

B.               Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer A.I. bezeichneten, seit dem 24. März 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

C.               Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 93 %, im Übrigen trägt diese die Klägerin.

D.               Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu A.I. in Höhe von 16.000.000,- Euro, hinsichtlich des Tenors zu A.III. und IV. jeweils in Höhe von 1.500.000,- Euro, hinsichtlich des Tenors zu A.II. in Höhe von 500.000,- Euro und hinsichtlich des Tenors zu C. jeweils in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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