Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 19/16

Tenor

A.              Auf die Berufung wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 17. Dezember 2015 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

I.              Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

1.               es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Präsidenten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Steuereinrichtungen in einem Fahrzeug, die mit einem halbautomatischen Getriebe verbunden und für dessen Betätigung vorgesehen sind, in mehrere Gangwechsel-Funktionsstellungen einstellbar sind und in mindestens einer Gangwechsel-Funktionsstellung für Vorwärtsfahrt betätigbar sind, damit ein Gangwechsel stattfindet,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Steuereinrichtung auch mit einer zusätzlichen Retarderbremse verbunden und zu deren Betätigung vorgesehen ist;

2.              der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. November 2002 begangen worden sind, und zwar unter Angabe

a)               der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (sowie ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (sowie ggf. der Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume, der Internetadressen sowie der Zugriffszahlen,

e)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 7. Mai 2004 zu machen sind und

wobei die Beklagte zu 2) hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Kopien der Rechnungen vorzulegen hat (sofern nicht vorhanden: Kopien der Lieferscheine, hilfsweise Bestellscheine), in denen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

III.              Es wird festgestellt,

1.              dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen, die in der Zeit vom 9. November 2002 bis zum 6. Mai 2004 begangen wurden, eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2.               dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 7. Mai 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

IV.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.              Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) erster und zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster und zweiter Instanz werden der Beklagten zu 2) zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

C.              Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2) darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagte zu 1) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

D.              Die Revision wird nicht zugelassen.

E.              Der Streitwert für das landgerichtliche und für das Berufungsverfahren wird auf jeweils 1.000.000,- € festgesetzt.


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