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PatG § 9

Patentgesetz

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 13/24
3. Juli 2025
2 U 13/24 3. Juli 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 77/23
14. November 2024
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Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 60/21
1. Dezember 2022
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Endurteil vom Landgericht München II - 21 O 7664/20
4. März 2022
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 33/15
1. Februar 2018
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 19/15
11. Februar 2016
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21. Januar 2016
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21. Januar 2016
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21. Januar 2016
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