(1) Die Kosten werden angesetzt:
- 1.
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beim Deutschen Patent- und Markenamt - a)
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bei Einreichung einer Anmeldung, - b)
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bei Einreichung eines Antrags, - c)
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im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfahren, - d)
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bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie - e)
-
bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels,
- 2.
-
beim Bundespatentgericht - a)
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bei Einreichung einer Klage, - b)
-
bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, - c)
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im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie - d)
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bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
(2) Die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10.