Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit dieses Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird,
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in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 5 die Bundespolizeibehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich, - 2.
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in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, - 3.
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in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 9 das Auswärtige Amt für Ausweisangelegenheiten im Ausland, - 4.
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in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 7 Abs. 4 Satz 1.