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PAuswG § 3 Vorläufiger Personalausweis

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

(1) Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie sofort einen Ausweis benötigt, ist ihr ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.

(2) Hierfür sind ausschließlich die in § 7 Abs. 1 genannten Behörden zuständig.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 7 K 22.2657
31. Januar 2024
M 7 K 22.2657 31. Januar 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 L 689/23.NW
17. August 2023
5 L 689/23.NW 17. August 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 L 638/23
10. August 2023
4 L 638/23 10. August 2023
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 42/16
19. September 2016
4 MB 42/16 19. September 2016
Beschluss vom Amtsgericht Landstuhl - 2 OWi 4286 Js 7129/15
26. Oktober 2015
2 OWi 4286 Js 7129/15 26. Oktober 2015