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PBefG § 10 Entscheidung in Zweifelsfällen

Personenbeförderungsgesetz

Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 9/15
6. Oktober 2015
3 B 9/15 6. Oktober 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 14/14
27. August 2015
3 C 14/14 27. August 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 8 K 2393/11
29. Februar 2012
8 K 2393/11 29. Februar 2012