Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
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| Die Klägerin wendet sich gegen einen Verwaltungsakt des Beklagten, mit der die Verkehrsarten der von der Klägerin angebotenen Fahrten und die damit einhergehende Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz festgestellt wurden. |
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| Seit Juli 2008 bietet die Klägerin über ihre Internethomepage www...de von der Stadt Esslingen und den umliegenden Städten und Gemeinden ... Transferfahrten zum Flughafen ... und zur Messe ... zu Festpreisen an. Gebucht werden können darüber hinaus Event-Shuttle, Firmen-Shuttle und Schnäppchen-Shuttle. Die Fahrten sind sitzplatzweise (bis zu 8 Sitzplätze) rund um die Uhr über das Internet, schriftlich oder telefonisch buchbar. Verlangt wird ein nach Auslastung des Wagens gestaffelter (fester) Fahrpreis, der beim Fahrer in bar zu bezahlen ist. Die Fahrten werden von anderen konzessionierten Taxi- und Mietwagenunternehmen durchgeführt, die von der Klägerin beauftragt werden. |
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| Aktuelle Darstellung im Internet: |
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- Buchen Sie bis zu 8 Sitzplätze mit einer bestimmten Ankunftszeit am Flughafen ... |
| - Sie bekommen eine Buchungsbestätigung mit einer ungefähren Abholzeit. |
| - Wir beauftragen dann unsere Partner mit der Fahrt. |
| - 10 Minuten vor Abholung bekommen Sie einen Anruf. |
| - Gehen Sie in aller Ruhe vor das Haus. |
| - Um den Zeitplan einzuhalten, wartet das Fahrzeug maximal 3 Minuten auf Sie. |
| - Sie bezahlen den Fahrpreis in bar beim Fahrer. |
| - Und los geht die Fahrt, entweder um noch weitere Fahrgäste abzuholen, oder auf direktem Weg zum Flughafen. |
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- Sie können, wie für die Fahrt zum Flughafen .../ Messe ..., im Voraus buchen. |
| - Bitte geben Sie im Feld Bemerkungen Ihre Flugnummer an, damit wir bei veränderten Ankunftszeiten entsprechend reagieren können. |
| - Bei abweichender Ankunftszeit steht zur halben und zur vollen Stunde ein Shuttle für Sie vor Ort. |
| - Kommen Sie dann bitte zum Shuttle-Halteplatz am Ausgang von Terminal X / Ebene X (Ankunft). |
| - Ist ein Fahrzeug vor Ort und sind Plätze frei, können Sie bis kurz vor Abfahrt buchen. |
| - Wir beauftragen dann den Partner mit der Fahrt. |
| - Sie bezahlen die Fahrt in bar beim Fahrer |
| - und schon geht es los.“ |
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| Mit Schreiben vom 08.08.2008 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die von ihr angebotenen Fahrten zum Flughafen/Messe ... und zurück einen Linienverkehr i.S.d. § 42 PBefG darstellten und die Klägerin Unternehmerin dieses Linienverkehrs sei, weshalb sie einen entsprechenden Genehmigungsantrag stellen müsse. |
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| Hierauf teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 27.08.2008, 10.08.2009 und 28.09.2009 u.a. mit, es liege kein Linien- sondern Mietwagenverkehr vor. Auch trete die Klägerin im Außenverhältnis nicht als Unternehmerin auf; sie sammle, plane und koordiniere nur. Sie miete die Pkws im Ganzen. Der Mieter sei nicht Beförderungsunternehmer. Dem Beförderungsgesetz unterliege nur die Beförderung von Personen selbst, nicht aber die Planung, Organisation und das Anbieten von Fahrten, wie auch § 2 Abs. 5 a PBefG belege. Die Klägerin besitze kein Fahrzeug und könne daher auch keine Personen befördern. Sie sei ausschließlich Mieterin von Mietwagen nach § 49 PBefG. Es werde daher kein Antrag auf Genehmigung gestellt. |
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| Mit Entscheidung vom 04.10.2010 stellte der Beklagte fest, dass das Beförderungsangebot der Klägerin betreffend Flughafentransferfahrten nach § 2 Abs. Abs. 6 PBefG dem Sonderlinienverkehr nach § 43 PBefG zuzuordnen ist (I.1.a) der Entscheidung). Unter I.2.a) der Entscheidung stellte die Behörde fest, dass Event-Shuttle, Firmen-Shuttle und Schnäppchen-Shuttle Gelegenheitsverkehr in Form des Mietwagenverkehrs nach § 49 Abs. 4 PBefG sind. Unter I.1.b) und 2.b) der Entscheidung wurde ausgeführt, dass für die Durchführung der genannten Fahrten die Klägerin selbst im Besitz einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 PBefG sein muss. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach dem aktuellen Internet-Auftritt sei die Klägerin für die Personenbeförderung verantwortlich. Nach ihren AGBs komme der Vertrag zwischen ihr und dem Besteller zustande. Die Frage, wer Beförderer i.S.d. § 2 Abs. 1 PBefG sei, beschränke sich nicht darauf, wer faktisch die Beförderungen durchführe. Vielmehr unterliege der verantwortlich Durchführende der Genehmigungspflicht, und das sei derjenige, der im Außenverhältnis gegenüber den Fahrgästen als Vertragspartner auftrete. Dem Interesse des Kunden sei nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn zwar der einzuschaltende Mietwagenunternehmer über eine Konzession verfüge, der vertragliche Auftragspartner aber zum Beispiel unzuverlässig sei. Die Flughafentransferfahrten seien in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium ... und aufgrund gängiger Verwaltungspraxis dem Sonderlinienverkehr zuzuordnen. Es gebe zwar keine regelmäßigen Abfahrtszeiten von bestimmten Haltestellen, da die Fahrgäste von zu Hause abgeholt würden. Bei den Fahrten gebe es jedoch ein festes Ziel oder einen festen Ausgangspunkt (Flughafen mit angemietetem Stellplatz) sowie festgelegte entfernungsabhängige Fahrpreise je Person. Ferner sprächen auch die Einzugsbereiche für Linienverkehr, weil es sich bei den Fahrgästen um einen durch den Fahrzweck eingeschränkten Personenkreis handle. |
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| Hiergegen legte die Klägerin am 04.11.2010 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 31.01.2011 trug sie zur Begründung vor: In formeller Hinsicht werde gerügt, dass Unterlagen, die die Klägerin dem Amt zur Verfügung gestellt habe, sich nicht in den Akten befänden. Dies seien insbesondere eine Gerichtsentscheidung des Bundesgerichtshofs und ein Schreiben des Innenministeriums. Über vorherige Besprechungen seien keine Gesprächsnotizen in den Akten zu finden. Im Übrigen sei die Leistung der Klägerin nicht wie vom Beklagten angenommen als Personenförderung im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes anzusehen. Für die Frage, ob eine Beförderungsleistung vorliegt, komme es maßgeblich darauf an, ob die Beförderungsleistung als eigene oder als Fremdleistung erbracht werde. Dies folge aus dem Sinn und Zweck der Genehmigungsvorschrift. Die Klägerin befördere nicht selbst, sondern veranlasse lediglich die Beförderung durch dritte, konzessionierte Unternehmen. Es reiche aus, wenn der tatsächlich befördernde, selbständig handelnde Unternehmer im Besitz einer Genehmigung i.S.d. § 2 Abs. 1 PBefG sei. Die Klägerin verfüge über keinen Fuhrpark. Flughafentransferfahrten seien auch nicht dem Sonderlinienverkehr gem. § 43 PBefG zuzuordnen. Hierzu werde auf die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 19.09.2007 - 7 LC 208/04 - (VerkMitt 2008, Nr. 31 = DVBl 2007,1579) verwiesen. Es fehle an den Voraussetzungen der Sonderform des Linienverkehrs, weil es weder eine Begrenzung auf einen bestimmten zusammengehörigen Personenkreis noch ein festes Ziel oder einen festen Ausgangspunkt gäbe. |
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| Mit E-Mail vom 18.02.2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass weder gerichtliche Entscheidungen noch ein Schreiben des Innenministeriums von der Klägerin übergeben worden seien. Ein Protokoll über das Gespräch, das am 24.03.2010 stattgefunden habe, sei deshalb nicht angefertigt worden, weil die mündlich dargestellten Beziehungen zwischen der Klägerin, ihren Kunden sowie den die Fahrten durchführenden Unternehmen und die Verantwortlichkeiten noch hätten schriftlich nachgereicht werden sollen. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2011 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Die Einordnung des Verkehrsangebotes als Sonderlinienverkehr entspreche der bisher gängigen Verwaltungspraxis und verschiedenen Niederschriften und Erlassen - vgl. u.a. Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 11.12.2002 Ziff. 5.1.4 - und verstoße daher auch nicht gegen Art. 3 GG. |
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| Am 30.06.2011 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung mit Schreiben vom 10.10.2011 weiter ausgeführt: Die Klägerin könne als Mieter von Mietwagen nach § 49 Abs. 4 PBefG nicht selbst Unternehmer im Sinne des PBefG sein und sei somit nicht selbst genehmigungspflichtig. Das Genehmigungserfordernis sei in Fällen, in denen jemand nur befördern lasse, nicht aber selbst befördere, mit dem verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot und damit mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. VG Weimar, Urteil vom 17.02.2000). Die Klägerin lasse die Beförderung von dritten anderen Unternehmen ausführen, die alle eine Genehmigung besäßen, was ausreichend sei. Die Klägerin erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Unternehmer im Sinne des PBefG auch deshalb nicht, weil das Merkmal „unter eigener Verantwortung“ nicht gegeben sei. Die Klägerin verwende nämlich keine eigenen Fahrzeuge und führe keinen „Betrieb“ i.S.d. §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b, Abs. 2 und 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG. Die doppelte Genehmigungsbedürftigkeit, die der Beklagte verlange, sei dem Gesetz im Übrigen fremd . |
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| die Entscheidung des Landratsamtes ... vom 04.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 06.06.2011 aufzuheben. |
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| die Klage wird abgewiesen. |
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| Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und weist darauf hin, dass selbst eine inhaltlich unzutreffende Einordnung der Angebote der Klägerin nicht zu einer Genehmigungsfreiheit führen würde, da in jedem Fall eine genehmigungspflichtige Tatbestandsalternative von § 2 Abs. 1 PBefG erfüllt sei. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten des Landratsamtes ... und des Regierungspräsidiums ... verwiesen. |
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| Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die feststellende Entscheidung des Beklagten vom 04.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 06.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Rechtsgrundlage für die feststellende Entscheidung des Beklagten ist § 10 PBefG. |
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| Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 PBefG ist, so entscheidet nach § 10 PBefG die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde. |
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| Als damit zuständige Behörde hat der Beklagte unter I.1.a) die Flughafentransferfahrten nach § 2 Abs. 6 PBefG dem Sonderlinienverkehr nach § 43 PBefG zugeordnet. Unter I.2.a) hat die Behörde festgestellt, dass Event-Shuttle, Firmen-Shuttle und Schnäppchen-Shuttle Gelegenheitsverkehr in Form des Mietwagenverkehrs nach § 49 Abs. 4 PBefG sind. Weiter hat der Beklagte unter I.1.b) und 2.b) festgestellt, dass für die Durchführung der genannten Fahrten bzw. Verkehre die Klägerin selbst im Besitz einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 PBefG sein muss. |
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| Diese im Bescheid des Beklagten vom 04.10.2010 getroffenen Feststellungen sind nicht zu beanstanden. |
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| Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBefG unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 PBefG mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43 PBefG) oder mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46 PBefG) Personen befördert, muss nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 PBefG im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG muss der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben. |
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| Das Bundesverwaltungsgericht hat zum personenbeförderungsrechtlichen Unternehmerbegriff im Urteil vom 27.03.1992 (- 7 C 26/91 - Buchholz 442.01 § 45 a PBefG Nr. 5 = NVwZ 1992, 1198) Folgendes ausgeführt: |
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| „Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsrechts ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und § 1 Abs. 1 PBefG, wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Straßenbahnen, O-Bussen oder Kraftfahrzeugen im Linien- oder Gelegenheitsverkehr befördert. Dieser Begriff knüpft somit ausschließlich an den Tatbestand der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung an (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Losebl.-Komm. Anm. 1 zu § 3 PBefG; Fielitz/Meier/Montigel/Müller, Personenbeförderungsgesetz, WK-Reine Nr. 99, Anm. 3 zu § 2). § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG muß allerdings im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 PBefG gelesen werden, der den Unternehmer oder denjenigen, auf den die Betriebsführung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG übertragen worden ist, verpflichtet, den Verkehr in eigenem Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung zu betreiben. Daraus kann zwar nicht der Schluß gezogen werden, Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinne sei nur jemand, der auch diese Voraussetzungen erfüllt, die im allgemeinen Gewerberecht regelmäßig den selbständigen Gewerbetreibenden auszeichnen (so aber anscheinend Münz/Haselau, Personenbeförderungsgesetz, Losebl.-Komm. Rdnr. 2 zu § 2); vielmehr bleibt die Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG auch bei Verletzung dieser Pflichten bestehen (Bidinger, a.a.O., Anm. 1 zu § 3 PBefG; Fielitz u.a., a.a.O., Anm. 3 zu § 2 PBefG). Zu berücksichtigen ist jedoch, daß das Gesetz im Ergebnis von einem Unternehmer ausgeht, der alle Merkmale aufweist, die auch im übrigen Geschäftsleben für die Unternehmereigenschaft als maßgeblich angesehen werden. Da dies nach § 3 Abs. 2 PBefG auch für denjenigen gilt, dem die Betriebsführung übertragen worden ist, wird der pflichtgemäß handelnde Betriebsführer zum Unternehmer anstelle des Genehmigungsinhabers (so auch Bidinger, a.a.O., Anm. 5 zu § 45 a PBefG); denn unter dieser Voraussetzung ist ausgeschlossen, daß neben dem Betriebsführer der Genehmigungsinhaber die Personenbeförderung eigenständig und selbstverantwortlich betreibt.“ |
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| Im Anschluss hieran beschränkt die herrschende Meinung (Übersicht bei Bidinger, a.a.O., § 2 PBefG, Anm.1 c) den Begriff des Beförderers nicht darauf, wer faktisch die Beförderungen durchführt (so aber OLG München, Urteil vom 06.10.1994 - 6 U 7011/93 - juris, OLG Celle, Beschluss vom 13.03.1992 - 13 U 2/92 - und VG Weimar, Urteil vom 17.02.2000 - 2 E 2602/99/WE - beck-online, allerdings vor Einführung des § 2 Abs. 5 a PBefG), vielmehr unterliegt der verantwortlich Durchführende der Genehmigungspflicht, und das ist derjenige, der im Außenverhältnis, also den Fahrgästen gegenüber, als Vertragspartner auftritt. Nur dies entspricht dem Zweck der Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 PBefG, der darin besteht, den zu befördernden Fahrgast umfassend zu schützen. Für den Kunden ist vor allem sein Vertragspartner wichtig, nur diesem gegenüber bestehen Ansprüche, sodass es wesentlich auf dessen Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ankommt (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.1996 - 2 U 126/95 -). Dem Interesse des Kunden an einer zuverlässigen Bearbeitung und Erledigung des Auftrages ist hingegen nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn z.B. bei einem Flughafentransfer zwar der etwa einzuschaltende Mietwagenunternehmer über eine Konzession verfügt, der vertragliche Auftragnehmer aber unzuverlässig ist und den Auftrag nicht sorgfältig bearbeitet und weitergibt (so Bidinger, a.a.O., § 2 PBefG, Anm. 1 c). Der Schutzzweck ist nur dann richtig realisiert, wenn Beförderer i.S.d. § 2 Abs. 1 PBefG der Vertragspartner im Rahmen des Beförderungsvertrages ist. Der Auffassung der Klägerin, dass in den Fällen, in denen jemand nicht selbst befördere, sondern befördern lasse, das Genehmigungserfordernis in Konflikt mit dem verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot und damit mit Art. 12 Abs. 1 GG gerate, ist daher nicht zu folgen. Lediglich in den Fällen, in denen der Veranstalter der Fahrten nicht im eigenen Namen, sondern als Vermittler für die die Fahrten durchführenden Unternehmer auftritt und nicht der Vertragspartner ist, bedarf der Vermittler nicht selbst einer Genehmigung. |
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| Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Klägerin Unternehmerin i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG und muss deshalb selbst im Besitz einer Genehmigung nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 PBefG sein. Die Klägerin unterliegt als die verantwortlich Durchführende der Fahrten der Genehmigungspflicht, da sie im Außenverhältnis, also den Fahrgästen gegenüber, als Vertragspartnerin auftritt. Sie betreibt den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung. |
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| Gemäß § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin - AGB - kommt der Vertrag per E-Mail, auf schriftliche oder fernmündliche Buchung des Bestellers und anschließender schriftlicher Bestätigung durch die Klägerin zustande. Die Klägerin schließt somit die Verträge mit den Kunden in eigenem Namen ab. Dass nach § 5 AGB „... sich durch den Vertrag zum Abschluss eines Beförderungsvertrages im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Rahmen der vereinbarten Leistung verpflichtet“, kann bei dieser Sachlage nicht dahingehend verstanden werden, dass der Leistungserbringer (s. § 9 der AGB) des Beförderungsvertrages Vertragspartner der Besteller wird. Diese Verpflichtung der Klägerin bedeutet in diesem Zusammenhang lediglich, dass sie die Beförderung nicht selbst durchführt, sondern hierzu mit dem Leistungserbringer einen Beförderungsvertrag abschließen muss. Der Leistungserbringer, also das durchführende Taxi- und Mietwagenunternehmen, ist dabei Erfüllungsgehilfe der Klägerin gem. § 278 BGB. Die Fahrer des Taxi- und Mietwagenunternehmens erfüllen mit Wissen und Wollen der Klägerin, die Schuldnerin der mit den Kunden abgeschlossenen Verträge ist, eine der Klägerin obliegende Verbindlichkeit gegenüber den Kunden. |
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| Auch in §§ 4 bis 9 AGB ist allein die Klägerin als Trägerin von Rechten und Pflichten namentlich genannt, also Vertragspartnerin. Sie behält sich z.B. in § 5 AGB Leistungsänderungen vor und ihr obliegt ausschließlich die Festlegung der Abholzeiten des Bestellers. Weiter geht aus § 6 AGB, der Rücktrittsregelung, und aus § 7 AGB, der Kündigungsregelung, die Klägerin eindeutig als Vertragspartnerin hervor. Ferner werden die im Internet dargestellten verbindlichen Preise (vgl. § 4 AGB) von der Klägerin bestimmt. |
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| Weiter wird auf der Internetseite der Klägerin nur diese als Vertragspartnerin genannt. Die Klägerin verspricht die Personenbeförderung in eigenem Namen. Dies ergibt sich aus Formulierungen wie „... der andere Flughafentransfer“, „…auch die Beförderung ihrer Gäste, Kunden, Mitarbeiter, können Sie uns anvertrauen“, „ab sofort bieten wir unsere Leistung auch für Fahrten von und …“. Die Durchführung der Fahrten durch andere selbständig handelnde Unternehmen wird in keinem Satz auf der Homepage erwähnt. Für einen objektiven Dritten entsteht somit aufgrund der Angaben auf der Homepage nicht der Eindruck, dass die Klägerin nur vermittelnd für andere Unternehmen tätig wird. |
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| Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass es allein auf die tatsächliche Durchführung der Fahrten ankomme und sie lediglich Mieterin der Beförderungsfahrzeuge sei, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 18.06.1985 - 4 StR 772/83 - VRS 69, 394) aber nicht (auch) der Mieter Unternehmer sein könne, ist diese Auffassung zwar richtig, wenn allein das Verhältnis zwischen dem die Fahrten ausführenden Taxi- und Mietwagenunternehmen und der Klägerin in den Blick genommen wird (vgl. Bidinger, a.a.O., § 49 PBefG, Anm. II 1 e, cc und zu Folgendem). Allerdings darf nicht isoliert auf diese Vertragsbeziehung abgestellt werden. Vielmehr ist zudem das Auftreten des Mieters, hier also der Klägerin, im Verhältnis zu den Fahrgästen zu würdigen, wonach diese, wie ausgeführt, allein Vertragspartnerin ist und als solche allein in Erscheinung tritt. |
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| Die Flughafentransferfahrten wurden von der Beklagten ermessensfehlerfrei als Sonderlinienverkehr gem. §§ 2 Abs. 6, 43 PBefG eingeordnet. |
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| Gem. § 2 Abs. 6 PBefG können Beförderungen, die in besonders gelagerten Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform dieses Gesetzes erfüllen, nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt werden, denen diese Beförderungen am meisten entsprechen. Die Beförderung von Personen von und zum Flughafen bzw. zum Messegelände erfüllt in dem vorliegend besonders gelagerten Einzelfall nicht alle Merkmale einer im Personenbeförderungsgesetz verbindlich festgelegten Verkehrsform. |
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| Bei den Flughafentransferfahrten handelt es sich nicht um Mietwagenverkehr gem. § 49 Abs. 4 PBefG. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Norm ist der Verkehr mit Mietwagen die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden können. Auch wenn die Klägerin die Kraftfahrzeuge als Ganze von ihrem Erfüllungsgehilfen mietet, so werden die Fahrzeuge ihrerseits an die Fahrgäste nicht als Ganzes vermietet. Vielmehr erfolgt lediglich eine Einzelplatzvermietung. Weiterhin werden Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt nicht vom Mieter bestimmt. |
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| Die Merkmale des Linienverkehrs gem. § 42 PBefG sind nicht erfüllt, weil die Flughafentransferfahrten keine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung ist. |
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| Weil die Fahrten nur nach Bedarf und nach Bestellung durch die Kunden stattfinden, scheitert die Anwendung des § 43 PBefG an den regelmäßigen Abfahrtzeiten von bestimmten Haltestellen. |
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| Dennoch folgt das Gericht der Ansicht der Beklagten, dass der vorliegende Einzelfall der Beförderung nach § 43 PBefG am meisten entspricht (a.A. wohl OVG Lüneburg vom 19.09.2007 - 7 LC 208/04 - VerkMitt 2008, Nr. 31 = DVBl 2007,1579, da eine Erweiterung der in § 43 PBefG angeführten Formen gemäß § 2 Abs. 6 PBefG unzulässig sei). |
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| Eine Vergleichbarkeit mit § 49 Abs. 4 PBefG ist zu verneinen, weil Ziel des gesetzlichen Erfordernisses, den Pkw „im Ganzen“ anzumieten, ist, die Betreiber des öffentlichen Linienverkehrs zu schützen. Dem Mietwagenunternehmer soll durch dieses Merkmal nicht die Möglichkeit eröffnet werden, eine Art Linienverkehr einzurichten, bei der er für die Beförderung zu einem zuvor generell festgelegten und von ihm regelmäßig angefahrenen Beförderungsziel dem einzelnen Fahrgast einen personenabhängigen Fahrpreis und damit den Mietwagen sitzplatzweise vermietet. Neben den bereits aufgezählten Merkmalen ist für den Mietwagenverkehr weiterhin charakteristisch, dass es eine freie Preisvereinbarung zwischen Fahrgast und Unternehmer und grundsätzlich auch eine Rückkehrpflicht des Mietwagens gibt. Bei den Flughafentransferfahrten gibt es auch zu diesen Merkmalen keine Parallelen, die eine Vergleichbarkeit rechtfertigen würden. Allein die Tatsache, dass die Klägerin die Pkw als Ganzes mietet, kann eine solche Vergleichbarkeit nicht rechtfertigen. |
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| Vielmehr bestehen Parallelen zum Sonderlinienverkehr gem. § 43 PBefG. Kennzeichnend für diesen Verkehr ist die Begrenzung auf einen bestimmten zusammengehörigen Personenkreis. Eine solche Begrenzung besteht dadurch, dass die beförderten Personen als gemeinsames Ziel entweder das Flughafen- oder das Messegelände haben. Dass ein bestimmtes Ziel (Haltestelle Flughafen/Messe) geeignet ist, einen Personenkreises im Sinne des § 43 PBefG zu begrenzen, zeigt § 43 Nr. 3 PBefG. |
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| Auch wenn es keine regelmäßigen Abfahrtszeiten von bestimmten Haltestellen gibt, so führt der Beklagte zu Recht aus, dass es bei den Fahrten wahlweise ein festes Ziel oder einen festen Ausgangspunkt, nämlich die Haltestelle am Flughafen, gibt. Die Fahrpreise pro Person sind auch festgelegt. Zwar können diese variieren je nachdem, wie viele Fahrgäste die jeweilige Fahrt buchen, allerdings sind auch diese gestaffelten Preise genau durch die Klägerin im Voraus festgelegt. |
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| Die Zuordnung zum Sonderlinienverkehr erscheint auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass die Personenbeförderung zu und vom Flughafen ... in ständiger Verwaltungspraxis gem. § 2 Abs. 6 i.V.m. § 43 PBefG dem Sonderlinienverkehr zugeordnet wird. |
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| Die Zuordnung der Event-Shuttle, Firmen-Shuttle und Schnäppchen-Shuttle als Gelegenheitsverkehr in Form des Mietwagenverkehrs nach § 49 Abs. 4 PBefG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies wird von der Klägerin substantiiert auch nicht angegriffen. |
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| Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. |
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| Beschluss vom 29. Februar 2012 |
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| Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt (vgl. Nr. 47. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). |
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| Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die feststellende Entscheidung des Beklagten vom 04.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 06.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Rechtsgrundlage für die feststellende Entscheidung des Beklagten ist § 10 PBefG. |
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| Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 PBefG ist, so entscheidet nach § 10 PBefG die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde. |
|
| Als damit zuständige Behörde hat der Beklagte unter I.1.a) die Flughafentransferfahrten nach § 2 Abs. 6 PBefG dem Sonderlinienverkehr nach § 43 PBefG zugeordnet. Unter I.2.a) hat die Behörde festgestellt, dass Event-Shuttle, Firmen-Shuttle und Schnäppchen-Shuttle Gelegenheitsverkehr in Form des Mietwagenverkehrs nach § 49 Abs. 4 PBefG sind. Weiter hat der Beklagte unter I.1.b) und 2.b) festgestellt, dass für die Durchführung der genannten Fahrten bzw. Verkehre die Klägerin selbst im Besitz einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 PBefG sein muss. |
|
| Diese im Bescheid des Beklagten vom 04.10.2010 getroffenen Feststellungen sind nicht zu beanstanden. |
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| Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBefG unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 PBefG mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43 PBefG) oder mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46 PBefG) Personen befördert, muss nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 PBefG im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG muss der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben. |
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| Das Bundesverwaltungsgericht hat zum personenbeförderungsrechtlichen Unternehmerbegriff im Urteil vom 27.03.1992 (- 7 C 26/91 - Buchholz 442.01 § 45 a PBefG Nr. 5 = NVwZ 1992, 1198) Folgendes ausgeführt: |
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| „Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsrechts ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und § 1 Abs. 1 PBefG, wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Straßenbahnen, O-Bussen oder Kraftfahrzeugen im Linien- oder Gelegenheitsverkehr befördert. Dieser Begriff knüpft somit ausschließlich an den Tatbestand der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung an (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Losebl.-Komm. Anm. 1 zu § 3 PBefG; Fielitz/Meier/Montigel/Müller, Personenbeförderungsgesetz, WK-Reine Nr. 99, Anm. 3 zu § 2). § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG muß allerdings im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 PBefG gelesen werden, der den Unternehmer oder denjenigen, auf den die Betriebsführung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG übertragen worden ist, verpflichtet, den Verkehr in eigenem Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung zu betreiben. Daraus kann zwar nicht der Schluß gezogen werden, Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinne sei nur jemand, der auch diese Voraussetzungen erfüllt, die im allgemeinen Gewerberecht regelmäßig den selbständigen Gewerbetreibenden auszeichnen (so aber anscheinend Münz/Haselau, Personenbeförderungsgesetz, Losebl.-Komm. Rdnr. 2 zu § 2); vielmehr bleibt die Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG auch bei Verletzung dieser Pflichten bestehen (Bidinger, a.a.O., Anm. 1 zu § 3 PBefG; Fielitz u.a., a.a.O., Anm. 3 zu § 2 PBefG). Zu berücksichtigen ist jedoch, daß das Gesetz im Ergebnis von einem Unternehmer ausgeht, der alle Merkmale aufweist, die auch im übrigen Geschäftsleben für die Unternehmereigenschaft als maßgeblich angesehen werden. Da dies nach § 3 Abs. 2 PBefG auch für denjenigen gilt, dem die Betriebsführung übertragen worden ist, wird der pflichtgemäß handelnde Betriebsführer zum Unternehmer anstelle des Genehmigungsinhabers (so auch Bidinger, a.a.O., Anm. 5 zu § 45 a PBefG); denn unter dieser Voraussetzung ist ausgeschlossen, daß neben dem Betriebsführer der Genehmigungsinhaber die Personenbeförderung eigenständig und selbstverantwortlich betreibt.“ |
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| Im Anschluss hieran beschränkt die herrschende Meinung (Übersicht bei Bidinger, a.a.O., § 2 PBefG, Anm.1 c) den Begriff des Beförderers nicht darauf, wer faktisch die Beförderungen durchführt (so aber OLG München, Urteil vom 06.10.1994 - 6 U 7011/93 - juris, OLG Celle, Beschluss vom 13.03.1992 - 13 U 2/92 - und VG Weimar, Urteil vom 17.02.2000 - 2 E 2602/99/WE - beck-online, allerdings vor Einführung des § 2 Abs. 5 a PBefG), vielmehr unterliegt der verantwortlich Durchführende der Genehmigungspflicht, und das ist derjenige, der im Außenverhältnis, also den Fahrgästen gegenüber, als Vertragspartner auftritt. Nur dies entspricht dem Zweck der Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 PBefG, der darin besteht, den zu befördernden Fahrgast umfassend zu schützen. Für den Kunden ist vor allem sein Vertragspartner wichtig, nur diesem gegenüber bestehen Ansprüche, sodass es wesentlich auf dessen Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit ankommt (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.1996 - 2 U 126/95 -). Dem Interesse des Kunden an einer zuverlässigen Bearbeitung und Erledigung des Auftrages ist hingegen nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn z.B. bei einem Flughafentransfer zwar der etwa einzuschaltende Mietwagenunternehmer über eine Konzession verfügt, der vertragliche Auftragnehmer aber unzuverlässig ist und den Auftrag nicht sorgfältig bearbeitet und weitergibt (so Bidinger, a.a.O., § 2 PBefG, Anm. 1 c). Der Schutzzweck ist nur dann richtig realisiert, wenn Beförderer i.S.d. § 2 Abs. 1 PBefG der Vertragspartner im Rahmen des Beförderungsvertrages ist. Der Auffassung der Klägerin, dass in den Fällen, in denen jemand nicht selbst befördere, sondern befördern lasse, das Genehmigungserfordernis in Konflikt mit dem verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot und damit mit Art. 12 Abs. 1 GG gerate, ist daher nicht zu folgen. Lediglich in den Fällen, in denen der Veranstalter der Fahrten nicht im eigenen Namen, sondern als Vermittler für die die Fahrten durchführenden Unternehmer auftritt und nicht der Vertragspartner ist, bedarf der Vermittler nicht selbst einer Genehmigung. |
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| Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Klägerin Unternehmerin i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 PBefG und muss deshalb selbst im Besitz einer Genehmigung nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 PBefG sein. Die Klägerin unterliegt als die verantwortlich Durchführende der Fahrten der Genehmigungspflicht, da sie im Außenverhältnis, also den Fahrgästen gegenüber, als Vertragspartnerin auftritt. Sie betreibt den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung. |
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| Gemäß § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin - AGB - kommt der Vertrag per E-Mail, auf schriftliche oder fernmündliche Buchung des Bestellers und anschließender schriftlicher Bestätigung durch die Klägerin zustande. Die Klägerin schließt somit die Verträge mit den Kunden in eigenem Namen ab. Dass nach § 5 AGB „... sich durch den Vertrag zum Abschluss eines Beförderungsvertrages im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Rahmen der vereinbarten Leistung verpflichtet“, kann bei dieser Sachlage nicht dahingehend verstanden werden, dass der Leistungserbringer (s. § 9 der AGB) des Beförderungsvertrages Vertragspartner der Besteller wird. Diese Verpflichtung der Klägerin bedeutet in diesem Zusammenhang lediglich, dass sie die Beförderung nicht selbst durchführt, sondern hierzu mit dem Leistungserbringer einen Beförderungsvertrag abschließen muss. Der Leistungserbringer, also das durchführende Taxi- und Mietwagenunternehmen, ist dabei Erfüllungsgehilfe der Klägerin gem. § 278 BGB. Die Fahrer des Taxi- und Mietwagenunternehmens erfüllen mit Wissen und Wollen der Klägerin, die Schuldnerin der mit den Kunden abgeschlossenen Verträge ist, eine der Klägerin obliegende Verbindlichkeit gegenüber den Kunden. |
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| Auch in §§ 4 bis 9 AGB ist allein die Klägerin als Trägerin von Rechten und Pflichten namentlich genannt, also Vertragspartnerin. Sie behält sich z.B. in § 5 AGB Leistungsänderungen vor und ihr obliegt ausschließlich die Festlegung der Abholzeiten des Bestellers. Weiter geht aus § 6 AGB, der Rücktrittsregelung, und aus § 7 AGB, der Kündigungsregelung, die Klägerin eindeutig als Vertragspartnerin hervor. Ferner werden die im Internet dargestellten verbindlichen Preise (vgl. § 4 AGB) von der Klägerin bestimmt. |
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| Weiter wird auf der Internetseite der Klägerin nur diese als Vertragspartnerin genannt. Die Klägerin verspricht die Personenbeförderung in eigenem Namen. Dies ergibt sich aus Formulierungen wie „... der andere Flughafentransfer“, „…auch die Beförderung ihrer Gäste, Kunden, Mitarbeiter, können Sie uns anvertrauen“, „ab sofort bieten wir unsere Leistung auch für Fahrten von und …“. Die Durchführung der Fahrten durch andere selbständig handelnde Unternehmen wird in keinem Satz auf der Homepage erwähnt. Für einen objektiven Dritten entsteht somit aufgrund der Angaben auf der Homepage nicht der Eindruck, dass die Klägerin nur vermittelnd für andere Unternehmen tätig wird. |
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| Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass es allein auf die tatsächliche Durchführung der Fahrten ankomme und sie lediglich Mieterin der Beförderungsfahrzeuge sei, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 18.06.1985 - 4 StR 772/83 - VRS 69, 394) aber nicht (auch) der Mieter Unternehmer sein könne, ist diese Auffassung zwar richtig, wenn allein das Verhältnis zwischen dem die Fahrten ausführenden Taxi- und Mietwagenunternehmen und der Klägerin in den Blick genommen wird (vgl. Bidinger, a.a.O., § 49 PBefG, Anm. II 1 e, cc und zu Folgendem). Allerdings darf nicht isoliert auf diese Vertragsbeziehung abgestellt werden. Vielmehr ist zudem das Auftreten des Mieters, hier also der Klägerin, im Verhältnis zu den Fahrgästen zu würdigen, wonach diese, wie ausgeführt, allein Vertragspartnerin ist und als solche allein in Erscheinung tritt. |
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| Die Flughafentransferfahrten wurden von der Beklagten ermessensfehlerfrei als Sonderlinienverkehr gem. §§ 2 Abs. 6, 43 PBefG eingeordnet. |
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| Gem. § 2 Abs. 6 PBefG können Beförderungen, die in besonders gelagerten Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform dieses Gesetzes erfüllen, nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt werden, denen diese Beförderungen am meisten entsprechen. Die Beförderung von Personen von und zum Flughafen bzw. zum Messegelände erfüllt in dem vorliegend besonders gelagerten Einzelfall nicht alle Merkmale einer im Personenbeförderungsgesetz verbindlich festgelegten Verkehrsform. |
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| Bei den Flughafentransferfahrten handelt es sich nicht um Mietwagenverkehr gem. § 49 Abs. 4 PBefG. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Norm ist der Verkehr mit Mietwagen die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden können. Auch wenn die Klägerin die Kraftfahrzeuge als Ganze von ihrem Erfüllungsgehilfen mietet, so werden die Fahrzeuge ihrerseits an die Fahrgäste nicht als Ganzes vermietet. Vielmehr erfolgt lediglich eine Einzelplatzvermietung. Weiterhin werden Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt nicht vom Mieter bestimmt. |
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| Die Merkmale des Linienverkehrs gem. § 42 PBefG sind nicht erfüllt, weil die Flughafentransferfahrten keine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung ist. |
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| Weil die Fahrten nur nach Bedarf und nach Bestellung durch die Kunden stattfinden, scheitert die Anwendung des § 43 PBefG an den regelmäßigen Abfahrtzeiten von bestimmten Haltestellen. |
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| Dennoch folgt das Gericht der Ansicht der Beklagten, dass der vorliegende Einzelfall der Beförderung nach § 43 PBefG am meisten entspricht (a.A. wohl OVG Lüneburg vom 19.09.2007 - 7 LC 208/04 - VerkMitt 2008, Nr. 31 = DVBl 2007,1579, da eine Erweiterung der in § 43 PBefG angeführten Formen gemäß § 2 Abs. 6 PBefG unzulässig sei). |
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| Eine Vergleichbarkeit mit § 49 Abs. 4 PBefG ist zu verneinen, weil Ziel des gesetzlichen Erfordernisses, den Pkw „im Ganzen“ anzumieten, ist, die Betreiber des öffentlichen Linienverkehrs zu schützen. Dem Mietwagenunternehmer soll durch dieses Merkmal nicht die Möglichkeit eröffnet werden, eine Art Linienverkehr einzurichten, bei der er für die Beförderung zu einem zuvor generell festgelegten und von ihm regelmäßig angefahrenen Beförderungsziel dem einzelnen Fahrgast einen personenabhängigen Fahrpreis und damit den Mietwagen sitzplatzweise vermietet. Neben den bereits aufgezählten Merkmalen ist für den Mietwagenverkehr weiterhin charakteristisch, dass es eine freie Preisvereinbarung zwischen Fahrgast und Unternehmer und grundsätzlich auch eine Rückkehrpflicht des Mietwagens gibt. Bei den Flughafentransferfahrten gibt es auch zu diesen Merkmalen keine Parallelen, die eine Vergleichbarkeit rechtfertigen würden. Allein die Tatsache, dass die Klägerin die Pkw als Ganzes mietet, kann eine solche Vergleichbarkeit nicht rechtfertigen. |
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| Vielmehr bestehen Parallelen zum Sonderlinienverkehr gem. § 43 PBefG. Kennzeichnend für diesen Verkehr ist die Begrenzung auf einen bestimmten zusammengehörigen Personenkreis. Eine solche Begrenzung besteht dadurch, dass die beförderten Personen als gemeinsames Ziel entweder das Flughafen- oder das Messegelände haben. Dass ein bestimmtes Ziel (Haltestelle Flughafen/Messe) geeignet ist, einen Personenkreises im Sinne des § 43 PBefG zu begrenzen, zeigt § 43 Nr. 3 PBefG. |
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| Auch wenn es keine regelmäßigen Abfahrtszeiten von bestimmten Haltestellen gibt, so führt der Beklagte zu Recht aus, dass es bei den Fahrten wahlweise ein festes Ziel oder einen festen Ausgangspunkt, nämlich die Haltestelle am Flughafen, gibt. Die Fahrpreise pro Person sind auch festgelegt. Zwar können diese variieren je nachdem, wie viele Fahrgäste die jeweilige Fahrt buchen, allerdings sind auch diese gestaffelten Preise genau durch die Klägerin im Voraus festgelegt. |
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| Die Zuordnung zum Sonderlinienverkehr erscheint auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass die Personenbeförderung zu und vom Flughafen ... in ständiger Verwaltungspraxis gem. § 2 Abs. 6 i.V.m. § 43 PBefG dem Sonderlinienverkehr zugeordnet wird. |
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| Die Zuordnung der Event-Shuttle, Firmen-Shuttle und Schnäppchen-Shuttle als Gelegenheitsverkehr in Form des Mietwagenverkehrs nach § 49 Abs. 4 PBefG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies wird von der Klägerin substantiiert auch nicht angegriffen. |
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| Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. |
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| Beschluss vom 29. Februar 2012 |
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| Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt (vgl. Nr. 47. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). |
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