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PBefG § 11 Genehmigungsbehörden

Personenbeförderungsgesetz

(1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde.

(2) Zuständig ist

1.
bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich betrieben werden soll,
2.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.

(3) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder ein Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Bezirken mehrerer Genehmigungsbehörden desselben Landes betrieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Wird eine Genehmigung gemäß § 9 Absatz 2 für mehrere Linien gebündelt erteilt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Mehrzahl der Linien betrieben werden soll. Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit, so wird die zuständige Genehmigungsbehörde von der von der Landesregierung bestimmten Behörde benannt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den an der Linienführung beteiligten Genehmigungsbehörden; Genehmigungsbehörden, deren Bezirke im Transit durchfahren werden, sind nicht zu beteiligen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die von der Landesregierung bestimmte Behörde.

(4) Soll ein Straßenbahn-, Obus- oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in mehreren Ländern betrieben werden, so ist Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Bestehen zwischen den beteiligten Ländern Zweifel über die Zuständigkeit und kommt eine Einigung der obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer beteiligten obersten Landesverkehrsbehörde das Bundesministerium für Verkehr. Das gleiche gilt, wenn über die Entscheidung eines Genehmigungsantrags zwischen den Genehmigungsbehörden der beteiligten Länder ein Einvernehmen nicht hergestellt und auch ein Einvernehmen zwischen den obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht erzielt werden kann.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 141/26
1. April 2026
7 L 141/26 1. April 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Regensburg - RN 8 S 25.1192
22. Mai 2025
RN 8 S 25.1192 22. Mai 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 8108/23
10. April 2025
6 K 8108/23 10. April 2025
Urteil vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 NBs 503 Js 2468/18
6. Juni 2024
12 NBs 503 Js 2468/18 6. Juni 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 2467/17
3. März 2023
8 A 2467/17 3. März 2023
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 3548/21
10. März 2022
6 S 3548/21 10. März 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 1108/21
25. Juni 2021
18 L 1108/21 25. Juni 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 11511/20
29. April 2021
6 A 11511/20 29. April 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 8 K 8926/18
7. August 2019
8 K 8926/18 7. August 2019
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 880/19
22. Juli 2019
9 S 880/19 22. Juli 2019