Wird die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Regelungen dieses Abschnitts vor den Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.
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PflBG § 43 Feststellungsbescheid
Gesetz über die Pflegeberufe
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 2579/16
21. November 2018
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6 S 2579/16 | 21. November 2018 |