- 1.
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in Mühlen und Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und -behältern gegen Vorratsschädlinge; - 2.
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von Pflanzen in Vegetationsruhe; - 3.
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in Gewächshäusern.
- 1.
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zur Krautabtötung bei Kartoffeln; - 2.
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zur Abreifebeschleunigung - a)
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bei Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen; - b)
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bei Leguminosen, Ölrettich, Lein und Phacelia, deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt sind;
- 3.
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zum Hopfenputzen, auch mit gleichzeitiger Unkrautbekämpfung; in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August
- 1.
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zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern, in gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge; - 2.
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zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baumschulen, in Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in Zuchtgärten.
- 1.
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zur Behandlung - a)
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gegen Unkräuter und Deckfrüchte im Mais- und Zuckerrübenbau vor der Saat oder vor dem Auflaufen; auf derselben Fläche jedes vierte Jahr; - b)
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gegen Unkräuter in Baumschul-Saatbeeten; auf derselben Fläche jedes vierte Jahr; - c)
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gegen Unkräuter im Weinbau im Pflanzjahr und bis zum dritten Standjahr der Reben;
- 2.
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zur Abreifebeschleunigung bei Kulturgräsern, deren Samen zur Saatguterzeugung bestimmt sind.
- 1.
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in Lagerräumen, Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge; - 2.
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außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten - a)
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gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.); - b)
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gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf (Talpa europaea L.); nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.